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Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag

Wer die Aufteilung des Kaufpreises bereits im Notarvertrag korrekt verankert, schafft eine bindende Grundlage gegenüber dem Finanzamt. Falsche oder fehlende Formulierungen können teuer werden. Hier erfahren Sie, wie Sie es richtig machen.

Ist die vertragliche Aufteilung für das Finanzamt bindend?

Ja, aber mit Einschränkungen. Der Bundesfinanzhof hat mehrfach bestätigt, dass eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Grund und Boden sowie Gebäude steuerlich anzuerkennen ist, sofern sie wirtschaftlich haltbar ist und die Parteien die Vereinbarung tatsächlich so gewollt haben. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, eine vernünftige und nachvollziehbare Aufteilung einfach durch seine eigene Berechnung zu ersetzen.

Das Finanzamt prüft aber, ob die vereinbarte Aufteilung die realen Wertverhältnisse widerspiegelt. Weicht sie erheblich von dem ab, was eine sachgerechte Bewertung ergäbe, kann die Behörde die Aufteilung beanstanden und durch eine eigene, meist auf die BMF Arbeitshilfe gestützte Berechnung ersetzen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat als praktische Orientierung die 30-%-Abweichungsgrenze entwickelt (FG Düsseldorf 11 K 3083/17 E): Liegt der vertraglich vereinbarte Gebäudeanteil nicht mehr als 30 % unter oder über dem Wert einer anerkannten Bewertungsmethode, ist das Finanzamt in der Regel an die Vereinbarung gebunden. Bei stärkerer Abweichung muss der Steuerpflichtige die Differenz substanziell begründen, am besten durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten.

Faustregel zur Bindungswirkung: Solange der im Kaufvertrag ausgewiesene Gebäudeanteil mindestens 30 % des Gesamtkaufpreises beträgt und die gewählte Aufteilung durch Bodenrichtwerte oder ein Gutachten plausibel begründet werden kann, ist das Finanzamt in aller Regel an die vertragliche Vereinbarung gebunden. Liegt der Gebäudeanteil darunter oder ist er offensichtlich unrealistisch hoch, droht eine Korrektur durch die Behörde.

Formulierungsbeispiele für den Notarvertrag

Die Formulierung der Aufteilung im Kaufvertrag entscheidet über ihre steuerliche Wirkung. Eine zu knappe oder unklare Klausel bietet dem Finanzamt Angriffsfläche. Die folgenden Muster zeigen, wie Sie die wichtigsten Fallkonstellationen richtig abbilden.

Einfache Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude

Muster Formulierung
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass von dem vereinbarten Gesamtkaufpreis in Höhe von 480.000 Euro ein Betrag von 112.000 Euro auf den Grund und Boden und ein Betrag von 368.000 Euro auf das aufstehende Gebäude entfällt. Die Aufteilung entspricht dem Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und wurde auf Grundlage des amtlichen Bodenrichtwerts von 940 Euro je Quadratmeter (Gutachterausschuss [Gemeinde], Stand [Datum]) ermittelt.

Mit beweglichen Gegenständen und Inventar

Muster Formulierung
Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 530.000 Euro entfallen:
   98.000 Euro auf den Grund und Boden,
   415.000 Euro auf das Gebäude,
   17.000 Euro auf das mitverkaufte Inventar gemäß anliegender Inventarliste (Anlage 1).

Die Inventarliste ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Parteien versichern, dass die Wertangaben dem tatsächlichen Zeitwert entsprechen. [Hinweis: Inventar unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer und ist nicht abschreibungsfähig über die Gebäude AfA; separate Abschreibung als Betriebsmittel ggf. möglich.]

Mit separatem Stellplatz oder Tiefgaragenplatz

Muster Formulierung
Von dem Gesamtkaufpreis in Höhe von 545.000 Euro entfallen:
   290.000 Euro auf den Miteigentumsanteil an Grund und Boden (anteilig gemäß MEA 87/1000),
   240.000 Euro auf das Gebäude (Wohnung Nr. 5, 3. Obergeschoss),
   15.000 Euro auf den Tiefgaragenstellplatz Nr. 12 (gesondertes Sondereigentum gemäß Teilungserklärung).

Die Aufteilung beruht auf einer Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren unter Zugrundelegung des aktuellen Bodenrichtwerts.

Was passiert, wenn keine Aufteilung im Kaufvertrag steht?

Fehlt im Kaufvertrag jede Aussage zur Aufteilung des Kaufpreises, was in der Praxis häufig vorkommt weil viele Notare keinen Aufteilungspassus aufnehmen, greift das Finanzamt auf die BMF Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zurück. Diese Excel-basierte Methode berechnet die Aufteilung nach dem vereinfachten Sachwertverfahren und liefert dem Käufer in vielen Fällen ein ungünstiges Ergebnis.

In städtischen Lagen mit hohen Bodenrichtwerten weist die BMF Arbeitshilfe dem Gebäude einen vergleichsweise geringen Anteil zu, weil sie den Einfluss des Bodens auf den Gesamtwert systematisch überschätzt. Das senkt die AfA Bemessungsgrundlage und damit die jährliche Steuerersparnis erheblich.

Eine nachträgliche Vereinbarung über die Aufteilung ist zwar rechtlich möglich, wird vom Finanzamt aber mit erhöhter Skepsis betrachtet. Wurde der Kaufpreis bereits gezahlt und der Eigentumsübergang vollzogen, fehlt den Parteien jedes wirtschaftliche Interesse an der Neuregelung, und das Finanzamt wertet das als starkes Indiz für eine steuerlich motivierte, nicht marktgerechte Absprache.

Nachträgliche Aufteilungsvereinbarungen werden kritisch geprüft
Wer erst nach dem Notartermin bemerkt, dass die Aufteilung fehlt oder ungünstig ist, hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine ergänzende Vereinbarung zu schließen. Diese muss jedoch notariell beurkundet werden und wirtschaftlich plausibel sein. Das Finanzamt kann eine solche nachträgliche Vereinbarung als Scheingestaltung werten und ignorieren, wenn sie ausschließlich steuerlichen Zwecken dient und keine neue wirtschaftliche Grundlage hat. Im Zweifel ist ein Sachverständigengutachten das stärkere Instrument.

Timing: wann muss die Aufteilung geregelt sein?

Die ideale Gelegenheit ist der notarielle Kaufvertragsabschluss. Zu diesem Zeitpunkt haben beide Parteien noch ein echtes wirtschaftliches Interesse an der Aufteilungsvereinbarung: Der Käufer profitiert von einer höheren Abschreibungsbasis, der Verkäufer gegebenenfalls von einer klaren Dokumentation der Wertverhältnisse für eigene Steuerfragen. Wer noch unsicher ist, ob das vereinbarte Preisniveau zum Markt passt, kann vorab eine kostenlose Erstbewertung beim Makler einholen, um die Aufteilungslogik gegen aktuelle Marktdaten zu spiegeln.

Nach Beurkundung und Eigentumsübergang ist eine Änderung formal noch möglich, aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden. Beide Parteien müssen zustimmen, ein neuer Notartermin ist nötig, und das Finanzamt prüft die geänderte Vereinbarung besonders genau. Dazu können nachträgliche Wertkorrekturen grunderwerbsteuerliche Konsequenzen haben, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert.

Zeitpunkt der Aufteilung Bindungswirkung Aufwand
Im Kaufvertrag (Notartermin) Hoch FA ist gebunden, wenn wirtschaftlich haltbar Gering (ein Termin)
Nachträgliche Ergänzungsvereinbarung Mittel FA prüft besonders kritisch Hoch (neuer Notartermin, Abstimmung)
Keine Vereinbarung Keine FA wendet BMF Arbeitshilfe an Nur Gutachten hilft nachträglich

Checkliste für den Notartermin

Damit beim Notartermin nichts vergessen wird, hilft diese Checkliste. Gehen Sie sie eine Woche vor dem Termin durch und klären Sie offene Fragen vorab mit dem Notar.

Grenzen der vertraglichen Freiheit

Käufer und Verkäufer können den Gesamtkaufpreis grundsätzlich frei aufteilen. Steuerlich gilt aber das Gebot der Fremdüblichkeit: Die Aufteilung muss so ausfallen, wie sie auch zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre.

Dieses Gebot hat besondere Bedeutung, wenn die Parteien sich nahestehen. Bei Immobiliengeschäften zwischen Eltern und Kindern, Geschwistern, Gesellschaftern oder verbundenen Unternehmen prüft das Finanzamt deutlich strenger. Es unterstellt eine erhöhte Gestaltungsabsicht und stellt die Vereinbarung stärker in Frage als bei Fremdgeschäften.

Eine Aufteilung, die beim Kauf zwischen fremden Dritten noch als wirtschaftlich haltbar gilt, kann bei einem Kauf unter nahestehenden Personen beanstandet werden, selbst wenn die Abweichung die 30-%-Schwelle formal unterschreitet. In solchen Fällen ist ein unabhängiges Sachverständigengutachten keine Option, sondern praktisch unumgänglich.

Gestaltungsgrenze bei unentgeltlicher oder verbilligter Übertragung: Wird die Immobilie teilweise verschenkt oder deutlich unter Marktwert übertragen (z. B. Eltern an Kinder), gelten für die Kaufpreisaufteilung zusätzlich die Regeln zur gemischten Schenkung. Die AfA Basis berechnet sich dann nur aus dem entgeltlichen Teil des Vorgangs. Hier empfiehlt sich unbedingt steuerliche Fachberatung.

Außenanlagen separat im Kaufvertrag ausweisen

Neben der klassischen Aufteilung in Grund und Boden sowie Gebäude lassen sich weitere Positionen separat ausweisen, mit erheblichen steuerlichen Vorteilen. Außenanlagen wie Garagen, Carports, Terrassen, Gartenanlagen, Zäune und befestigte Stellplätze sind eigenständige Wirtschaftsgüter und unterliegen einer eigenen AfA. Für die Wertbemessung von Garage und Carport ist die Brutto-Grundfläche nach DIN 277 maßgeblich. Wer die Wohn- und Nutzflächen normgerecht aufmessen lässt, hat im Streitfall die belastbarste Beweisgrundlage gegenüber dem Finanzamt.

Welche Außenanlagen können separat aufgeführt werden?

Außenanlage Nutzungsdauer (AfA) AfA Satz Typischer Wert
Garage (massiv)33 Jahre3,0 %15.000 35.000 €
Carport15 20 Jahre5,0 6,7 %3.000 8.000 €
Gartenanlage (Befestigung, Bepflanzung)10 15 Jahre6,7 10,0 %5.000 20.000 €
Zaun / Einfriedung15 20 Jahre5,0 6,7 %2.000 10.000 €
Hofbefestigung / Pflasterung15 20 Jahre5,0 6,7 %5.000 15.000 €
Außenbeleuchtung10 Jahre10,0 %1.000 5.000 €

Der Vorteil ist erheblich: Während das Hauptgebäude mit 2 % (Baujahr vor 2023) oder 3 % (Neubau ab 2023) linear abgeschrieben wird, können Außenanlagen mit deutlich höheren AfA-Sätzen abgeschrieben werden. Eine Gartenanlage mit 10 % oder ein Carport mit 6,7 % bringen in den ersten Jahren spürbar mehr Steuerersparnis als die Gebäude-AfA auf denselben Betrag.

Formulierung im Kaufvertrag: „Von dem Gesamtkaufpreis entfallen 12.000 Euro auf die Außenanlagen, aufgeschlüsselt wie folgt: Garage 8.000 Euro, Hofbefestigung 2.500 Euro, Gartenanlage 1.500 Euro. Die Wertangaben entsprechen dem tatsächlichen Zeitwert der Anlagen."

Grunderwerbsteuer und die Kaufpreisaufteilung

Die Kaufpreisaufteilung beeinflusst nicht nur die Einkommensteuer über die AfA, sondern auch die Grunderwerbsteuer. Der Satz variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % und wird auf den Gesamtkaufpreis erhoben, mit einer wichtigen Ausnahme.

Inventar ist GrESt-frei

Bewegliche Gegenstände, die im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden, unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Die GrESt wird nur auf den Grundstücks- und Gebäudeanteil erhoben. Was als Inventar anerkannt wird:

GrESt Sätze nach Bundesland (Stand 2026)

Bundesland GrESt Satz Bundesland GrESt Satz
Bayern3,5 %NRW6,5 %
Sachsen5,5 %Schleswig Holstein6,5 %
Baden Württemberg5,0 %Brandenburg6,5 %
Hamburg5,5 %Thüringen5,0 %
Berlin6,0 %Saarland6,5 %
Hessen6,0 %Niedersachsen5,0 %

Rechenbeispiel: GrESt Ersparnis durch Inventar Ausweis (NRW)

Gesamtkaufpreis480.000 €
Davon Inventar (Einbauküche, Sauna, Markisen)18.000 €
GrESt Bemessungsgrundlage462.000 €
GrESt (6,5 %)30.030 €
GrESt ohne Inventar Ausweis (6,5 % auf 480.000)31.200 €
GrESt Ersparnis1.170 €

Die 7 häufigsten Fehler bei der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag

Tatsächlich tauchen in der Praxis immer wieder dieselben Fehler auf, die Käufern Tausende Euro kosten:

  1. Kein Aufteilungspassus im Kaufvertrag. Der häufigste Fehler überhaupt. Ohne explizite Aufteilung greift das Finanzamt auf die BMF Arbeitshilfe zurück, fast immer zuungunsten des Käufers. Lösung: Immer eine Aufteilung im Vertrag verankern, auch wenn der Notar das nicht von sich aus vorschlägt.
  2. Gebäudeanteil unrealistisch hoch angesetzt. Werte von 85 bis 90 % erkennt das Finanzamt sofort als unrealistisch und korrigiert sie. Bleiben Sie innerhalb der 30-%-Abweichungsgrenze des FG Düsseldorf (11 K 3083/17 E).
  3. Keine Begründung für die Aufteilung. Eine bloße Prozentzahl ohne Herleitung (Bodenrichtwert, MEA, Gutachten) gibt dem Finanzamt Angriffsfläche. Nennen Sie im Vertrag die Datengrundlage.
  4. Inventar nicht separat ausgewiesen. Einbauküche, Sauna und Markisen im Gesamtpreis „versteckt": Damit zahlen Sie Grunderwerbsteuer auf Inventar und verschenken eine separate, höhere AfA.
  5. Stellplatz nicht als eigene Position. Ein Tiefgaragenstellplatz mit eigenem Sondereigentum sollte separat bepreist werden, er unterliegt anderen Bewertungsmaßstäben.
  6. Instandhaltungsrücklage nicht herausgerechnet. Die übernommene Rücklage ist kein AfA-fähiger Bestandteil der Anschaffungskosten. Sie muss vor der Aufteilung abgezogen werden.
  7. Vertrag erst am Notartermin gelesen. Die Kaufpreisaufteilung muss vorab mit dem Notar besprochen und in den Vertragsentwurf eingearbeitet werden. Vor Ort ist keine Zeit mehr für Änderungen, der Notar versteht steuerliche Optimierung nicht als seine Aufgabe.
Tipp: Bitten Sie Ihren Steuerberater, den Vertragsentwurf vor dem Notartermin gegenzulesen. Die meisten Steuerberater erkennen auf den ersten Blick, ob die Aufteilung steuerlich optimiert ist oder Potenzial verschenkt wird. Diese Prüfung kostet 200 bis 500 € und kann ein Vielfaches an Steuerersparnis sichern.

Nachtragsurkunde: nachträgliche Korrektur der Kaufpreisaufteilung

Ist der Kaufvertrag bereits beurkundet und enthält keine oder eine ungünstige Aufteilung, lässt sich eine nachträgliche Korrektur über eine Nachtragsurkunde (auch: Ergänzungsvereinbarung) herbeiführen. Käufer und Verkäufer vereinbaren die Kaufpreisaufteilung dabei in einer separaten, notariell beurkundeten Urkunde.

Voraussetzungen

Risiken der Nachtragsurkunde

Das Finanzamt betrachtet nachträgliche Aufteilungsvereinbarungen mit erhöhter Skepsis. Nach dem Vollzug des Kaufvertrags fehlt beiden Parteien jedes wirtschaftliche Eigeninteresse an der Aufteilung. Das Finanzamt sieht darin das einzige erkennbare Motiv: Steuergestaltung. Eine Nachtragsurkunde wird nur dann anerkannt, wenn:

Alternative zum Nachtrag: In vielen Fällen ist ein Sachverständigengutachten der bessere Weg als eine Nachtragsurkunde. Das Gutachten kann unabhängig vom Verkäufer beauftragt werden, hat nach der BFH Rechtsprechung hohe Bindungswirkung und vermeidet die Problematik der nachträglichen Vertragsänderung. Kosten: 1.500 3.500 €.

Kaufpreisaufteilung bei Erbfall und Schenkung

Wird eine Immobilie geerbt oder geschenkt, gibt es keinen Kaufpreis und keinen Kaufvertrag. Eine Aufteilung in Boden- und Gebäudeanteil ist aber trotzdem erforderlich, wenn der Erbe oder Beschenkte die Immobilie vermietet.

Erbfall: AfA Basis des Erblassers wird fortgeführt

Im Erbfall gilt das Fußstapfenprinzip (§ 11d EStDV): Der Erbe tritt in die steuerliche Position des Erblassers ein. Die AfA wird auf Basis der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers fortgeführt, nicht auf Basis des aktuellen Verkehrswerts. Die Kaufpreisaufteilung des Erblassers bleibt maßgeblich.

Hatte der Erblasser die Immobilie selbst bewohnt und keine AfA geltend gemacht, beginnt die AfA beim Erben erst mit der Vermietung. Auch dann gilt als Basis die historischen Anschaffungskosten des Erblassers, nicht der aktuelle Wert.

Schenkung: Entgeltlicher vs. unentgeltlicher Anteil

Bei einer reinen Schenkung (kein Entgelt) gelten dieselben Regeln wie beim Erbfall: Der Beschenkte führt die AfA des Schenkers fort.

Bei einer gemischten Schenkung (Kaufpreis unter Marktwert, z. B. Eltern verkaufen an Kind für 200.000 € bei einem Marktwert von 400.000 €) wird der Kaufpreis in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufgesplittet. Nur auf den entgeltlichen Anteil (hier: 50 %) kann eine neue Kaufpreisaufteilung vorgenommen werden.

Vorsicht bei verbilligter Überlassung an Angehörige: Wird eine Immobilie unter Marktwert an Angehörige verkauft, prüft das Finanzamt, ob der Kaufpreis mindestens 66 % der ortsüblichen Miete erreicht (§ 21 Abs. 2 EStG). Liegt er darunter, kann die AfA anteilig gekürzt werden. Eine sorgfältige Kaufpreisaufteilung ist in diesen Fällen besonders wichtig.

Erwerbsnebenkosten und ihre Zuordnung

Beim Immobilienkauf fallen neben dem reinen Kaufpreis erhebliche Erwerbsnebenkosten an. Sie erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten und müssen anteilig auf Boden und Gebäude aufgeteilt werden, im selben Verhältnis wie der Kaufpreis selbst.

Nebenkostenart Typische Höhe Zuordnung AfA
Grunderwerbsteuer3,5 6,5 % des KaufpreisesAnteilig Boden + Gebäude
Notarkosten (Kaufvertrag)1,0 1,5 %Anteilig Boden + Gebäude
Grundbuchkosten0,5 %Anteilig Boden + Gebäude
Maklerprovision3,0 7,14 % (je nach Bundesland)Anteilig Boden + Gebäude
Gutachtenkosten (Kaufpreisaufteilung)1.500 3.500 €Sofort als Werbungskosten absetzbar
Finanzierungskosten (Notar für Grundschuld)0,3 0,5 %Sofort als Werbungskosten (bei Vermietung)

Rechenbeispiel: Nebenkosten erhöhen die AfA Basis

Kaufpreis480.000 €
Gebäudeanteil (55 %)264.000 €
GrESt (6,0 %, Hessen) × 55 % Gebäude15.840 €
Notar + Grundbuch (1,5 %) × 55 %3.960 €
Makler (3,57 %) × 55 %9.424 €
AfA Basis Gebäude inkl. Nebenkosten293.224 €
Jährliche AfA (2 %)5.864 €
Wichtig: Die Gutachtenkosten für die Kaufpreisaufteilung selbst sind nicht Teil der Anschaffungskosten, sondern sofort als Werbungskosten im Jahr der Zahlung absetzbar (BFH IX R 15/09). Das senkt die Steuerlast unmittelbar im Kaufjahr und ist ein weiteres Argument für die Beauftragung eines Gutachtens.

Muster-Kaufvertrag: Optimale Kaufpreisaufteilung (kommentiert)

Das folgende Muster zeigt einen kommentierten Kaufvertragsauszug mit allen relevanten Positionen. Die Kommentare in eckigen Klammern erläutern die steuerliche Funktion jeder Klausel.

Kommentiertes Muster § 3 Kaufpreis und Aufteilung
§ 3 Kaufpreis

(1) Der Gesamtkaufpreis für den Vertragsgegenstand beträgt 545.000 Euro (in Worten: fünfhundertfünfundvierzigtausend Euro).

(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Gesamtkaufpreis wie folgt aufgeteilt wird:

  a) Grund und Boden (Miteigentumsanteil 87/1000
    am Grundstück Flur Nr. 123/4): 172.000 Euro
    [→ Berechnung: 650 m² Grundstück × 3.040 €/m² Bodenrichtwert × 87/1000 MEA = 171.936 €, gerundet]

  b) Gebäude (Wohnung Nr. 5, 3. OG,
    Sondereigentum lt. Teilungserklärung): 340.000 Euro
    [→ Restgröße, nach Abzug aller anderen Positionen = AfA Basis]

  c) Tiefgaragenstellplatz Nr. 12
    (gesondertes Sondereigentum): 15.000 Euro
    [→ Separate AfA möglich; eigener Liegenschaftszins anwendbar]

  d) Mitverkauftes Inventar
    gemäß Inventarliste (Anlage 1): 12.000 Euro
    [→ Nicht GrESt-pflichtig; separate Abschreibung als bewegliche WG möglich]

  e) Übernommene Instandhaltungsrücklage: 6.000 Euro
    [→ Kein Bestandteil der Anschaffungskosten; nicht AfA fähig; kein GrESt Anteil]

(3) Die Aufteilung gemäß Absatz 2 entspricht dem tatsächlichen Wertverhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Bodenrichtwert wurde dem Gutachterausschuss [Stadt], Stand [Datum], Bodenrichtwertkarte [Nr.], entnommen.

(4) Die Inventarliste (Anlage 1) ist Bestandteil dieses Vertrages. Beide Parteien versichern, dass die darin genannten Zeitwerte den tatsächlichen Marktwerten entsprechen.
Warum dieses Muster standhält: Es enthält alle fünf relevanten Positionen (Boden, Gebäude, Stellplatz, Inventar, Rücklage), nennt die Datengrundlage (Bodenrichtwert mit Quelle und Stichtag), weist die Rücklage korrekt aus und ermöglicht eine separate Behandlung von Inventar und Stellplatz. Das Finanzamt hat bei dieser Formulierung kaum Angriffsfläche.
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Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zur Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude, AfA-Bemessungsgrundlage und steuerlicher Anerkennung durch das Finanzamt.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 9. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • ImmoWertV 2021
  • EStG §§ 7, 7h, 7i AfA-Sätze
  • Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
  • BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
  • BFH Rechtsprechung (IX R 26/19 u.a.)
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

KI und redaktionelle Prüfung

Recherche und Textentwurf werden durch KI-Werkzeuge unterstützt, jede Seite wird vor Veröffentlichung von Burak gegen die genannten Quellen geprüft. Zahlen, Paragrafen und Normen werden bei jeder Aktualisierung gegen die Originalquelle abgeglichen.

Diese Seite ist redaktioneller Ratgeberinhalt, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte gelten Steuerrecht und Bewertungsrecht sowie Aussagen Ihrer Sachverständigen.

Glossar: Kaufpreisaufteilung Fachbegriffe

Kaufpreisaufteilung

Die steuerliche Aufteilung des Immobilienkaufpreises in abschreibbaren Gebäudeanteil und nicht abschreibbaren Bodenanteil. Grundlage für die jährliche AfA-Berechnung bei vermieteten Immobilien.

AfA (Absetzung für Abnutzung)

Steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts über die Nutzungsdauer: 2,5 % (Baujahr vor 1925), 2,0 % (1925–2022), 3,0 % (ab 2023). Nur auf den Gebäudeanteil, nicht auf den Boden, anwendbar (§ 7 Abs. 4 EStG).

BMF Arbeitshilfe

Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung. Vom BFH 2020 (IX R 26/19) als nicht sachgerecht kritisiert, da sie regelmäßig zu niedrige Gebäudeanteile ermittelt.

Verkehrswert

Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis einer Immobilie zum Bewertungsstichtag. Grundlage für alle drei Bewertungsverfahren nach ImmoWertV und Basis der Kaufpreisaufteilung gemäß BFH-Rechtsprechung.

Ertragswertverfahren

Bewertungsmethode auf Basis der Nettomieteinnahmen, Liegenschaftszins und Vervielfältiger. Bevorzugtes Verfahren bei Renditeobjekten wie Mehrfamilienhäusern. Ergibt oft den höchsten Gebäudeanteil.

Sachwertverfahren

Bewertung auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK 2010) abzüglich Alterswertminderung. Wird bei eigengenutzten Immobilien und bei fehlender Vergleichsdatenlage eingesetzt. Grundlage der BMF Arbeitshilfe.

Vergleichswertverfahren

Ableitung des Gebäudewerts aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen ähnlicher Objekte. Bevorzugtes Verfahren bei Eigentumswohnungen mit guter Datenlage (Kaufpreissammlungen des Gutachterausschusses).

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert für Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone in €/m². Veröffentlicht durch den Gutachterausschuss im BORIS-Portal. Weicht oft erheblich vom tatsächlichen Bodenwert ab.

ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung: Das maßgebliche Regelwerk für die Verkehrswertermittlung in Deutschland. Schreibt die drei gleichwertigen Verfahren vor. Die Neufassung 2021 modernisierte die Bewertungsstandards.

Liegenschaftszins

Zinssatz für die Verzinsung des Bodenwerts im Ertragswertverfahren. Wird vom Gutachterausschuss regional veröffentlicht und beeinflusst maßgeblich den Vervielfältiger und damit den ermittelten Gebäudewert.

Restnutzungsdauer

Die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes. Beeinflusst den Vervielfältiger im Ertragswertverfahren. Kann durch ein separates Nutzungsdauer Gutachten verkürzt werden, um die jährliche AfA zu erhöhen.

ÖbuvSV

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung. Höchste Qualifikationsstufe in Deutschland. Gutachten von ÖbuvSV werden vom Finanzamt in der Regel anerkannt, sofern sie methodisch nach ImmoWertV erstellt sind.

Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026
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