Rechner Ablauf Urteile FAQ Ratgeber Kostenlose Ersteinschätzung

BFH Urteile zur Kaufpreisaufteilung: das juristische Nachschlagewerk

Zwei BFH Entscheidungen haben die Spielregeln verändert: BFH IX R 26/19 kippte die Dominanz der BMF Arbeitshilfe. BFH IX R 12/21 stellte klar, dass kein Bewertungsverfahren dem anderen übergeordnet ist. Was das konkret für Ihre Kaufpreisaufteilung bedeutet, lesen Sie hier.

Chronologie der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zur Kaufpreisaufteilung hat sich in den vergangenen Jahren fundamental gewandelt. Die BMF Arbeitshilfe flächendeckend anzuwenden galt jahrelang als Standard. Der Bundesfinanzhof hat dem einen Riegel vorgeschoben.

Bis 2019

BMF Arbeitshilfe dominiert

Das Bundesfinanzministerium stellt eine kostenlose Excel-Arbeitshilfe zur Aufteilung des Kaufpreises bereit. Finanzämter wenden diese flächendeckend an. Abweichende vertragliche Aufteilungen werden regelmäßig verworfen. Sachverständigengutachten spielen eine untergeordnete Rolle.

21. Juli 2020

BFH IX R 26/19: die Wende

Der Bundesfinanzhof erklärt die BMF Arbeitshilfe für keine sachgerechte Bewertungsmethode. Sie darf nicht als alleinige Grundlage für die Kaufpreisaufteilung dienen. Qualifizierte Sachverständigengutachten haben Vorrang.

20. September 2022

BFH IX R 12/21: die Ergänzung

Der BFH stellt klar: Alle drei Bewertungsverfahren nach ImmoWertV sind gleichwertig. Weder Ertrags- noch Vergleichs- noch Sachwertverfahren hat methodischen Vorrang. Die Verfahrenswahl liegt beim Sachverständigen nach objektspezifischen Kriterien.

2023

BMF aktualisiert die Arbeitshilfe

Das Bundesfinanzministerium überarbeitet die Arbeitshilfe, um der BFH Kritik Rechnung zu tragen. Die strukturellen Mängel bleiben aber bestehen: typisierte Werte ersetzen keine individuelle Verkehrswertermittlung.

2024 bis 2026

Konsolidierte Rechtslage

Die Finanzgerichte folgen der BFH Linie. Qualifizierte Sachverständigengutachten werden in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle anerkannt. Die Finanzämter haben ihre Prüfpraxis entsprechend angepasst.

BFH IX R 26/19 vom 21. Juli 2020: das Meilenstein-Urteil

BFH

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 2020 IX R 26/19

Aktenzeichen: IX R 26/19
Datum: 21. Juli 2020
Veröffentlicht: BStBl. II 2021, Seite 481
Senat: IX. Senat (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Ein Steuerpflichtiger erwarb eine vermietete Eigentumswohnung in einer großstädtischen Lage. Im Kaufvertrag fehlte eine gesonderte Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude. Er legte bei der Einkommensteuererklärung ein Sachverständigengutachten vor, das den Gebäudewertanteil deutlich höher auswies als die BMF Arbeitshilfe. Das Finanzamt verwarf das Gutachten und wendete stattdessen die Arbeitshilfe an, was zu einer erheblich geringeren AfA Bemessungsgrundlage führte. Der Steuerpflichtige klagte zunächst erfolglos beim Finanzgericht, dann mit Erfolg beim BFH.

Der BFH hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab dem Steuerpflichtigen Recht. Die BMF Arbeitshilfe stellt keine sachgerechte Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts dar. Finanzämter dürfen sich nicht allein auf sie stützen, wenn ein qualifiziertes Sachverständigengutachten vorliegt.

Die Arbeitshilfe verwendet typisierte, pauschal berechnete Werte, die keine Rücksicht auf die individuellen Eigenschaften des bewerteten Grundstücks nehmen. Sie spiegelt nicht den tatsächlichen Verkehrswert wider, weil sie Lage, Zustand, Ausstattung und das lokale Marktgeschehen nicht angemessen berücksichtigt. Der Verkehrswert nach § 194 BauGB ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre. Eine rein typisierte Berechnung kann diesen Maßstab nicht erfüllen.

Das Urteil hat die Praxis der Kaufpreisaufteilung grundlegend verändert. Finanzämter dürfen ein qualifiziertes Gutachten nicht mit dem pauschalen Hinweis auf die BMF Arbeitshilfe ablehnen. Sie müssen das Gutachten inhaltlich prüfen und darlegen, warum es nicht anerkannt werden soll. Das stärkt die Position der Steuerpflichtigen erheblich.

Der BFH hat keine Freifahrt für jedes Gutachten erteilt. Es muss methodisch einwandfrei sein, von einem qualifizierten Sachverständigen erstellt worden sein und die Mindestanforderungen eines Verkehrswertgutachtens nach § 194 BauGB und der ImmoWertV erfüllen. Ein methodisch mangelhaftes Gutachten kann weiterhin abgelehnt werden.

BFH IX R 12/21 vom 20. September 2022: die Ergänzung

BFH

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. September 2022 IX R 12/21

Aktenzeichen: IX R 12/21
Datum: 20. September 2022
Senat: IX. Senat

Nachdem BFH IX R 26/19 den Vorrang der BMF Arbeitshilfe gekippt hatte, entstanden Folgefragen: Welches Bewertungsverfahren muss ein Sachverständigengutachten anwenden? Kann das Finanzamt das vom Gutachter gewählte Verfahren als ungeeignet zurückweisen und ein anderes verlangen? Genau diese Fragen stellten sich im Streitfall, in dem das Finanzamt das Ertragswertverfahren ablehnte und das Sachwertverfahren für zwingend hielt.

Der BFH entschied: Alle drei in der ImmoWertV normierten Verfahren, Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren, sind gleichwertig. Kein Verfahren hat generellen Vorrang. Die Wahl richtet sich nach der Art des Bewertungsobjekts, dem Zweck der Bewertung und der Datenverfügbarkeit. Das Finanzamt darf ein korrekt angewendetes Verfahren nicht allein deshalb ablehnen, weil es ein anderes für geeigneter hält.

Die ImmoWertV normiert alle drei Verfahren als anerkannte Methoden der Verkehrswertermittlung. Weder aus dem Gesetz noch aus der Verordnung ergibt sich eine Rangfolge. Je nach Objekttyp und Marktlage führen unterschiedliche Verfahren zu sachgerechten Ergebnissen. Dem Sachverständigen ein bestimmtes Verfahren vorzuschreiben wäre weder praktisch noch rechtlich geboten.

Der Sachverständige kann das Verfahren wählen, das für die konkrete Immobilie den höchsten, methodisch begründbaren Gebäudewertanteil ausweist. Ein erfahrener Gutachter prüft vor der Bewertung alle drei Verfahren und wählt das geeignetste. Das Finanzamt kann diesen Ansatz nicht mit dem Argument ablehnen, ein anderes Verfahren sei „richtiger".

Wichtige Finanzgerichts-Urteile

Neben den BFH Leiturteilen haben verschiedene Finanzgerichte wichtige Präzisierungen vorgenommen. Drei davon sind besonders praxisrelevant:

FG

FG Düsseldorf: 30-Prozent-Grenze bei vertraglicher Aufteilung

Gericht: Finanzgericht Düsseldorf
Relevanz: Bindungswirkung vertraglicher Aufteilung

Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude ist grundsätzlich bindend, sofern sie nicht als Scheingeschäft zu qualifizieren ist und nicht mehr als 30 Prozent vom marktüblichen Wert abweicht. Diese 30-Prozent-Grenze ist inzwischen der informelle Richtwert, den Finanzbehörden bei der Prüfung vertraglicher Aufteilungen anlegen.

Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro und einem marktüblichen Gebäudeanteil von 50 % (250.000 Euro) wäre eine vertragliche Gebäudeaufteilung von bis zu 325.000 Euro (130 % des Marktwertes) noch im Toleranzbereich. Liegt die vertragliche Aufteilung darüber hinaus, kann das Finanzamt sie als nicht marktkonform beanstanden und eine eigenständige Bewertung vornehmen. Beauftragen Sie in solchen Grenzfällen zusätzlich ein Sachverständigengutachten.

FG

FG München: Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten

Gericht: Finanzgericht München
Relevanz: Qualitätsanforderungen an Gutachten

Ein Sachverständigengutachten, das ohne Ortsbesichtigung des Bewertungsobjekts erstellt wurde, genügt nicht den Mindestanforderungen an ein steuerlich anerkennungsfähiges Verkehrswertgutachten. Die persönliche Besichtigung durch den Sachverständigen ist konstitutiver Bestandteil einer ordnungsgemäßen Wertermittlung.

Sogenannte Schreibtischgutachten auf Basis von Fotos, Grundrissen und Exposés erstellte Bewertungen ohne physische Begehung werden nicht anerkannt. Achten Sie bei der Beauftragung eines Gutachters darauf, dass die Besichtigung im Angebot ausdrücklich enthalten ist. Verweigert der Auftraggeber den Zutritt oder ist das Objekt zum Zeitpunkt der Bewertung nicht zugänglich, muss dies im Gutachten dokumentiert und begründet werden.

FG

FG Köln: Nachträgliche Anpassung der Kaufpreisaufteilung

Gericht: Finanzgericht Köln
Relevanz: Nachträgliche Vertragsergänzungen

Nachträgliche vertragliche Vereinbarungen, mit denen die Kaufpreisaufteilung nach dem Abschluss des Kaufvertrags abgeändert wird, werden von den Finanzbehörden kritisch geprüft. Sie sind nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie auf einer sachlichen Grundlage beruhen, wirtschaftlich begründbar sind und nicht allein dem Ziel der Steueroptimierung dienen.

Wer eine günstige Kaufpreisaufteilung erreichen möchte, sollte dies bereits im notariellen Kaufvertrag vereinbaren oder zeitgleich ein Gutachten in Auftrag geben. Ergänzungsvereinbarungen, die erst nach Abschluss des Kaufvertrags insbesondere nach Abgabe der Steuererklärung vorgelegt werden, haben schlechte Karten. Das Finanzamt vermutet in solchen Fällen ein Scheingeschäft oder eine rein steuerlich motivierte Gestaltung.

Was bedeutet das für die Praxis 2026?

Die Rechtslage ist seit 2022 weitgehend geklärt. Die Kernaussagen aus BFH IX R 26/19 und BFH IX R 12/21 sind für die Finanzverwaltung bindend und werden von den Finanzgerichten konsequent angewendet. Für Immobilienkäufer und Vermieter ergibt sich daraus ein klares Handlungsschema:

BMF Arbeitshilfe als Orientierung, nicht als Maßstab

Die überarbeitete Fassung der BMF Arbeitshilfe (Stand 2023) liefert eine erste Schätzung als Ausgangspunkt. Bei höherwertigen Objekten oder wenn der Bodenwertanteil laut Arbeitshilfe mehr als 40 % beträgt, beauftragen Sie ein qualifiziertes Sachverständigengutachten. Die strukturellen Mängel der Arbeitshilfe sind trotz der Überarbeitung nicht behoben: typisierte Liegenschaftszinssätze, keine Berücksichtigung von Modernisierungen, keine echte Marktdatenauswertung.

Wie oft erkennt das Finanzamt ein qualifiziertes Gutachten an?

Ein methodisch sauberes Sachverständigengutachten nach ImmoWertV wird von den Finanzämtern in der Regel ohne Beanstandung übernommen. Wird es dennoch abgelehnt, ist ein Einspruch mit Verweis auf die BFH Urteile IX R 26/19 und IX R 12/21 meist erfolgreich; streitige Finanzgerichtsverfahren sind die Ausnahme.

Aktuelle Rechtslage auf einen Blick: Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten hat Vorrang vor der BMF Arbeitshilfe (BFH IX R 26/19). Der Gutachter wählt das für Sie günstigste Verfahren (BFH IX R 12/21). Die vertragliche Aufteilung ist bindend, solange sie nicht mehr als 30 % vom Marktwert abweicht. Nachträgliche Anpassungen werden kritisch geprüft.

Anhängige Verfahren und Ausblick

Die Grundsatzfragen sind durch die BFH Rechtsprechung weitgehend geklärt. Einige Detailfragen sind aber noch nicht höchstrichterlich entschieden:

Neue Entscheidungen verfolgen

Neue BFH Urteile werden auf der offiziellen Website des Bundesfinanzhofs (bundesfinanzhof.de) veröffentlicht. Nichtamtliche Veröffentlichungen erscheinen im Bundessteuerblatt sowie in den Fachzeitschriften DStR, FR und BB. Für die laufende Praxis nutzen Sie eine juristische Datenbank wie juris oder beck-online.

Steuerrecht ändert sich. Die auf dieser Seite dargestellte Rechtslage entspricht dem Stand März 2026. Vor einer steuerlichen Gestaltungsentscheidung sollten Sie stets einen aktuellen Steuerberater konsultieren. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

Die 30-%-Abweichungsgrenze des FG Düsseldorf

Eines der praxisrelevantesten Urteile zur Kaufpreisaufteilung stammt nicht vom BFH, sondern vom Finanzgericht Düsseldorf: Aktenzeichen 11 K 3083/17 E. Es hat eine Orientierungsmarke etabliert, die in der täglichen Arbeit von Steuerberatern und Sachverständigen eine zentrale Rolle spielt: die 30-%-Schwelle.

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung vom Finanzamt anzuerkennen ist, solange sie nicht um mehr als 30 % vom rechnerisch „richtigen" Wert abweicht. Diese Schwelle ist kein starres Gesetz, aber eine weit verbreitete Richtschnur, an der sich Finanzämter und Gerichte orientieren.

Was bedeutet „30 % Abweichung" konkret?

Rechenbeispiel: Wann greift die 30-%-Grenze?

Kaufpreis500.000 €
Gebäudeanteil laut Gutachten60 % = 300.000 €
Gebäudeanteil laut BMF Arbeitshilfe45 % = 225.000 €
Abweichung75.000 € = 33 %
BewertungKnapp über 30 % → erhöhte Prüfung

Liegt der Gebäudeanteil bis zu 30 % über dem Wert der BMF Arbeitshilfe, akzeptiert das Finanzamt die Aufteilung erfahrungsgemäß. Bei höheren Abweichungen brauchen Sie ein methodisch einwandfreies Sachverständigengutachten als Begründung.

Die 30-%-Grenze ist keine Obergrenze für den zulässigen Gebäudeanteil. Auch Abweichungen von 50 % oder mehr können anerkannt werden, vorausgesetzt, sie sind durch ein qualifiziertes Gutachten belegt und methodisch nachvollziehbar. Die 30-%-Schwelle markiert die Grenze, ab der das Finanzamt intensiver prüft.

Vertragliche Kaufpreisaufteilung: Bindungswirkung nach BFH-Rechtsprechung

Eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung bindet das Finanzamt. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen (u. a. IX R 25/11 und IX R 26/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das gilt:

Voraussetzung Erfüllt → Bindungswirkung Nicht erfüllt → FA korrigiert
Kein ScheingeschäftAufteilung wurde tatsächlich gewolltAufteilung wurde nur pro forma vereinbart
Wirtschaftlich haltbarAufteilung spiegelt reale Wertverhältnisse widerGrob unrealistische Aufteilung (z. B. 95 % Gebäude)
Keine Nahestehenden ProblematikKauf zwischen fremden DrittenKauf unter Verwandten/Gesellschaftern ohne Marktpreis
Plausible DatengrundlageBodenrichtwert, Gutachten zitiertKeine Herleitung, bloße Behauptung

Relevante Finanzgerichts-Urteile im Detail

Neben den BFH Leiturteilen konkretisieren Finanzgerichtsentscheidungen die Rechtslage in wichtigen Detailfragen:

FG Düsseldorf

FG Düsseldorf 11 K 3083/17 E: Die 30-%-Schwelle

Der Kläger hatte im Kaufvertrag eine Aufteilung vereinbart, die um 35 % vom Ergebnis der BMF Arbeitshilfe abwich. Das Finanzamt lehnte die vertragliche Aufteilung ab.

Das FG gab dem Finanzamt teilweise Recht: Bei Abweichungen über 30 % muss der Steuerpflichtige die Aufteilung durch ein Gutachten belegen. Die vertragliche Vereinbarung allein reicht dann nicht aus.

Die 30-%-Schwelle ist seitdem die informelle Grenze, unter der Finanzämter vertragliche Aufteilungen fast immer akzeptieren.

FG München

FG München 1 K 1253/18: Ertragswertverfahren bei MFH

Ein Investor legte ein Sachverständigengutachten nach dem Ertragswertverfahren vor, das einen Gebäudeanteil von 62 % ergab. Die BMF Arbeitshilfe kam auf 38 %. Das Finanzamt lehnte das Gutachten ab und verwies auf die eigene Berechnung.

Das FG München gab dem Investor Recht: Das Ertragswertverfahren sei bei einem Mehrfamilienhaus die sachlich geeignetste Methode. Die BMF Arbeitshilfe könne ein qualifiziertes Gutachten nicht verdrängen.

FG Berlin Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg 3 K 3137/19: Modernisierung verlängert RND

Ein Altbau in Berlin (Baujahr 1910) wurde umfassend modernisiert. Der Gutachter setzte in einem Restnutzungsdauer-Gutachten nach Gebäudetyp eine Restnutzungsdauer von 60 Jahren an (statt rechnerisch 0 Jahre). Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG bestätigte den Gutachter: Umfassende Modernisierungen können die Restnutzungsdauer erheblich verlängern. Die Anlage 4 der ImmoWertV sieht dies ausdrücklich vor. Die erhöhte RND erhöht den Vervielfältiger und damit den Gebäudeertragswert. Einen aktuellen Überblick der parallel geführten Rechtsprechung zur verkürzten Nutzungsdauer (u. a. BFH IX R 25/19) liefert die Übersicht zur BFH-Rechtsprechung zur Restnutzungsdauer.

Argumentationsleitfaden für den Einspruch: BFH-Zitate richtig einsetzen

Lehnt das Finanzamt Ihre Kaufpreisaufteilung ab, ist der Einspruch der erste Schritt. Die BFH Rechtsprechung wirkt dabei am stärksten, wenn Sie die Kernaussagen kennen und präzise zitieren:

Gegen den Einsatz der BMF Arbeitshilfe

BFH IX R 26/19 vom 21.07.2020, Leitsatz 2: „Die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung [...] stellt keine geeignete Schätzungsmethode dar, wenn ein Sachverständigengutachten eine davon abweichende Aufteilung ergibt. Das Finanzamt ist verpflichtet, sich mit einem vorgelegten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen."

Für die freie Verfahrenswahl

BFH IX R 12/21 vom 20.09.2022, Leitsatz 1: „Für die Kaufpreisaufteilung sind Vergleichswert-, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren grundsätzlich gleichrangig anwendbar. Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach der Art der Immobilie, der Datenverfügbarkeit und dem sachverständigen Ermessen."

Muster-Einspruchsbegründung (Kurzfassung)

Textbaustein für den Einspruch

„Gegen den Einkommensteuerbescheid [Datum] lege ich hiermit fristgerecht Einspruch ein. Ich beanstande die vom Finanzamt vorgenommene Kaufpreisaufteilung für das Objekt [Adresse]. Das Finanzamt hat einen Gebäudeanteil von [X] % zugrunde gelegt; nach dem beigefügten Sachverständigengutachten vom [Datum] beträgt der Gebäudeanteil [Y] %. Gemäß BFH IX R 26/19 ist die BMF Arbeitshilfe keine geeignete Schätzungsmethode zur Überprüfung eines qualifizierten Gutachtens. Gemäß BFH IX R 12/21 ist das im Gutachten angewandte [Ertragswert-/Vergleichswert-/Sachwert-]Verfahren ein gleichrangig anerkanntes Bewertungsverfahren. Ich beantrage gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO."

Übersicht: Alle relevanten Urteile auf einen Blick

Urteil Datum Kernaussage Praxisrelevanz
BFH IX R 26/1921.07.2020BMF Arbeitshilfe ist kein BewertungsverfahrenSehr hoch
BFH IX R 12/2120.09.2022Alle drei Verfahren gleichrangigSehr hoch
FG Düsseldorf 11 K 3083/17201930-%-AbweichungsschwelleHoch
FG München 1 K 1253/182020Ertragswert bei MFH bevorzugtHoch
FG Berlin Brandenburg 3 K 3137/192021Modernisierung verlängert RNDMittel
BFH IX R 25/112015Vertragliche Aufteilung bindet das FinanzamtHoch
Interaktives Tool

30-%-Abweichungs-Checker

Prüfen Sie, ob Ihre vertragliche Kaufpreisaufteilung die kritische 30-%-Grenze einhält und wie das Finanzamt voraussichtlich reagiert.

Bodenwert lt. BRW
Ihr Bodenwert
Abweichung
20 %
30 %
0 % Abweichung 50 %+ Abweichung

Häufige Fragen zu den BFH Urteilen

Weiterlesen

Ratgeber
Gutachten: Ablauf & Kosten
Ratgeber
Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag
Ratgeber
Bewertungsverfahren im Detail

Jetzt prüfen lassen, wie BFH Urteile Ihnen helfen

In einer kostenlosen Ersteinschätzung analysieren wir, ob ein Gutachten in Ihrem Fall die Steuerlast senkt.

Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zur Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude, AfA-Bemessungsgrundlage und steuerlicher Anerkennung durch das Finanzamt.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 9. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • ImmoWertV 2021
  • EStG §§ 7, 7h, 7i AfA-Sätze
  • Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
  • BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
  • BFH Rechtsprechung (IX R 26/19 u.a.)
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

KI und redaktionelle Prüfung

Recherche und Textentwurf werden durch KI-Werkzeuge unterstützt, jede Seite wird vor Veröffentlichung von Burak gegen die genannten Quellen geprüft. Zahlen, Paragrafen und Normen werden bei jeder Aktualisierung gegen die Originalquelle abgeglichen.

Diese Seite ist redaktioneller Ratgeberinhalt, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte gelten Steuerrecht und Bewertungsrecht sowie Aussagen Ihrer Sachverständigen.

Glossar: Kaufpreisaufteilung Fachbegriffe

Kaufpreisaufteilung

Die steuerliche Aufteilung des Immobilienkaufpreises in abschreibbaren Gebäudeanteil und nicht abschreibbaren Bodenanteil. Grundlage für die jährliche AfA-Berechnung bei vermieteten Immobilien.

AfA (Absetzung für Abnutzung)

Steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts über die Nutzungsdauer: 2,5 % (Baujahr vor 1925), 2,0 % (1925–2022), 3,0 % (ab 2023). Nur auf den Gebäudeanteil, nicht auf den Boden, anwendbar (§ 7 Abs. 4 EStG).

BMF Arbeitshilfe

Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung. Vom BFH 2020 (IX R 26/19) als nicht sachgerecht kritisiert, da sie regelmäßig zu niedrige Gebäudeanteile ermittelt.

Verkehrswert

Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis einer Immobilie zum Bewertungsstichtag. Grundlage für alle drei Bewertungsverfahren nach ImmoWertV und Basis der Kaufpreisaufteilung gemäß BFH-Rechtsprechung.

Ertragswertverfahren

Bewertungsmethode auf Basis der Nettomieteinnahmen, Liegenschaftszins und Vervielfältiger. Bevorzugtes Verfahren bei Renditeobjekten wie Mehrfamilienhäusern. Ergibt oft den höchsten Gebäudeanteil.

Sachwertverfahren

Bewertung auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK 2010) abzüglich Alterswertminderung. Wird bei eigengenutzten Immobilien und bei fehlender Vergleichsdatenlage eingesetzt. Grundlage der BMF Arbeitshilfe.

Vergleichswertverfahren

Ableitung des Gebäudewerts aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen ähnlicher Objekte. Bevorzugtes Verfahren bei Eigentumswohnungen mit guter Datenlage (Kaufpreissammlungen des Gutachterausschusses).

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert für Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone in €/m². Veröffentlicht durch den Gutachterausschuss im BORIS-Portal. Weicht oft erheblich vom tatsächlichen Bodenwert ab.

ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung: Das maßgebliche Regelwerk für die Verkehrswertermittlung in Deutschland. Schreibt die drei gleichwertigen Verfahren vor. Die Neufassung 2021 modernisierte die Bewertungsstandards.

Liegenschaftszins

Zinssatz für die Verzinsung des Bodenwerts im Ertragswertverfahren. Wird vom Gutachterausschuss regional veröffentlicht und beeinflusst maßgeblich den Vervielfältiger und damit den ermittelten Gebäudewert.

Restnutzungsdauer

Die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes. Beeinflusst den Vervielfältiger im Ertragswertverfahren. Kann durch ein separates Gutachten verkürzt werden, um die jährliche AfA zu erhöhen.

ÖbuvSV

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung. Höchste Qualifikationsstufe in Deutschland. Gutachten von ÖbuvSV werden vom Finanzamt in der Regel anerkannt, sofern sie methodisch nach ImmoWertV erstellt sind.

Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026
Kontakt

Kostenlose Ersteinschätzung anfragen

Schildern Sie uns Ihre Situation. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer unverbindlichen Einschätzung zum Optimierungspotenzial Ihrer Kaufpreisaufteilung.