Warum ist der Bodenwert so wichtig?
Das deutsche Steuerrecht erlaubt die AfA ausschließlich für abnutzbare Wirtschaftsgüter. Ein Gebäude unterliegt Verschleiß und Alterung, es ist AfA-fähig. Grundstücke hingegen gelten steuerlich als unvergänglich: keine Abschreibung möglich.
Die finanzielle Konsequenz ist direkt: Je mehr vom Gesamtkaufpreis auf das Gebäude entfällt, desto größer die jährliche AfA. Bei einem Kaufpreis von 800.000 Euro und 60 % Gebäudeanteil beträgt die AfA-Basis 480.000 Euro. Bei 70 % sind es bereits 560.000 Euro, also 80.000 Euro mehr. Bei 2 % AfA entspricht das 1.600 Euro mehr pro Jahr, über 50 Jahre kumuliert 80.000 Euro.
Das Finanzamt hat dasselbe Interesse, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: Ein höherer Bodenwert senkt die AfA-Basis. Deshalb neigen Finanzämter dazu, Bodenrichtwerte ohne Korrekturen zu übernehmen, auch wenn das konkrete Grundstück erheblich davon abweicht.
Der Bodenrichtwert: Ausgangspunkt der Bewertung
Der Bodenrichtwert (BRW) ist ein amtlich festgelegter Durchschnittswert für den Quadratmeterpreis von Grundstücken in einer bestimmten Lage. Die kommunalen Gutachterausschüsse ermitteln ihn alle zwei Jahre zum 31. Dezember. Er bezieht sich auf ein sogenanntes Lagemustergrundstück, ein fiktives Normgrundstück mit definierten Eigenschaften wie Größe, Zuschnitt und Erschließungsgrad.
Der Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert, kein Festwert. Für ein typisches Normgrundstück mag er den Verkehrswert gut widerspiegeln. Das konkrete Grundstück weicht fast immer in mehreren Merkmalen davon ab. Diese Abweichungen müssen in einer sachgerechten Bewertung berücksichtigt werden. Für bebaute Grundstücke lässt sich zusätzlich der Energieausweis zur Qualitätsbestimmung heranziehen, da Bausubstanz und energetischer Standard direkt in die Restnutzungsdauer und damit die Aufteilung einfließen.
Das BORIS Portal (Bodenrichtwert-Informationssystem) ermöglicht den bundesweiten Zugriff auf aktuelle Bodenrichtwerte. Die meisten Bundesländer stellen die Daten kostenlos bereit. Per interaktiver Karte lassen sich für nahezu jede Lage in Deutschland der gültige Bodenrichtwert, seine zeitliche Entwicklung und die zugehörige Lagebeschreibung abrufen. Wie der Bodenrichtwert im Detail ermittelt wird, erklärt ein Ratgeber zur Ermittlung des Bodenrichtwerts ausführlich, denn genau dieser Wert ist die zentrale Grundlage, um bei der Kaufpreisaufteilung den Grundstücksanteil vom Gebäudeanteil zu trennen.
Wie kommen Sie vom Bodenrichtwert zum tatsächlichen Bodenwert?
Den tatsächlichen Bodenwert erhalten Sie nicht durch einfaches Multiplizieren von Bodenrichtwert und Grundstücksfläche. Mehrere Anpassungsfaktoren bilden die Unterschiede zwischen dem Normgrundstück und Ihrem konkreten Objekt ab.
Anpassung wegen abweichender Grundstücksgröße
Das Normgrundstück hat eine definierte Fläche, ausgewiesen in der Richtwert-Karte, oft 300 bis 600 m². Ist das tatsächliche Grundstück deutlich kleiner oder größer, ändert sich der Quadratmeterpreis: Kleinere Grundstücke sind tendenziell wertvoller je Quadratmeter, größere weisen häufig einen Abschlag auf. Die Gutachterausschüsse veröffentlichen Umrechnungskoeffizienten dazu.
Indexierung bei veralteten Bodenrichtwerten
Bodenrichtwerte werden in vielen Kommunen nur alle zwei Jahre aktualisiert. Liegt der Bewertungsstichtag zwischen zwei Ermittlungsterminen, muss der BRW auf den tatsächlichen Stichtag indexiert werden. Dafür stehen die Indexreihen des Gutachterausschusses zur Verfügung, die die Marktentwicklung für die betreffende Lage abbilden.
Abschläge für wertmindernde Besonderheiten
Hanglage, ungünstiger Zuschnitt, eingeschränkte Bebaubarkeit oder schlechte Erschließung können den tatsächlichen Marktwert erheblich unter den angepassten Bodenrichtwert drücken. Diese Faktoren müssen individuell bewertet und dokumentiert werden, um gegenüber dem Finanzamt belastbar argumentieren zu können.
Das BORIS Portal: Schritt für Schritt
Das Bodenrichtwert-Informationssystem BORIS D ist unter www.bodenrichtwerte-boris.de oder den länderspezifischen Portalen der Gutachterausschüsse zugänglich. Die Nutzung ist kostenlos und ohne Registrierung möglich.
Geben Sie die Adresse des Grundstücks in die Suchmaske ein oder navigieren Sie in der Karte zur gewünschten Lage. Die Karte zeigt farblich codierte Zonen mit je einem zugeordneten Bodenrichtwert. Ein Klick öffnet das Informationsfenster mit dem aktuellen BRW, dem Ermittlungsstichtag, der Nutzungsart (z. B. Wohnbaufläche, Geschäftsgebiet) und den Eigenschaften des Normgrundstücks.
Achten Sie besonders auf die Stichtagsregelung: Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, in der Regel das Datum der Auflassung im Grundbuch, nicht das Datum des Notarvertrags. Liegt der Übergang zwischen zwei Richtwert-Stichtagen, brauchen Sie eine Interpolation oder den nächstliegenden Stichtag gemäß Hinweis Ihres Gutachters.
Sonderfälle bei der Bodenbewertung
Abweichungen vom Normgrundstück sind häufig und können den Bodenwert in beide Richtungen verschieben. Prüfen Sie diese Sonderfälle bei jeder Bewertung systematisch.
Eckgrundstück
Ein Eckgrundstück liegt an zwei Straßen. Das kann ein Vorteil sein (bessere Belichtung, mehr Erschließungsoptionen) oder ein Nachteil (Straßenlärm, Verkehr, eingeschränkte Gartennutzung). In ruhigen Wohngebieten werden Eckgrundstücke häufig mit einem Abschlag von 5 bis 15 Prozent bewertet; in verdichteten Lagen mit gewerblicher Nutzung kann ein Aufschlag gerechtfertigt sein.
Hanglage und Ausrichtung
Stark geneigte Grundstücke verursachen erhöhte Baukosten (Hangabsicherung, aufwändigere Gründung) und sind in ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit eingeschränkt. In ausgeprägten Hanglagen sind Abschläge von 10 bis 25 Prozent auf den Bodenrichtwert sachlich begründet. Eine südliche Ausrichtung mit freiem Blick kann dagegen zu einem Aufschlag führen.
Altlasten und Kontaminierungen
Bekannte oder vermutete Bodenverunreinigungen (z. B. Altstandorte, ehemalige Gewerbeflächen, Tankstellen) wirken sich massiv auf den Grundstückswert aus. Sanierungskosten mindern den Bodenwert in voller Höhe, sofern sie dokumentiert und plausibel quantifizierbar sind. Bei vermuteten Altlasten (Verdachtsfläche) kann ein prozentualer Risikoabschlag sachgerecht sein.
Kleinflächen und Übergrößen
Für Grundstücke, die erheblich von der im BRW ausgewiesenen Normfläche abweichen, gelten die Umrechnungskoeffizienten des Gutachterausschusses. Diese sind regional unterschiedlich und für jede Grundstücksart separat ausgewiesen. Eine lineare Übertragung ohne Koeffizienten ist methodisch nicht korrekt.
Erschließungszustand
Grundstücke ohne vollständige Erschließung (kein Kanalanschluss, keine Straßenanbindung, fehlende Versorgungsleitungen) sind weniger wert als erschlossene Flächen. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf beitragsfreie Grundstücke. Ausstehende Erschließungsbeiträge mindern den Bodenwert entsprechend.
| Merkmal | Typischer Einfluss | Richtgröße |
|---|---|---|
| Eckgrundstück (Wohngebiet) | Wertminderung | 5 % bis 15 % |
| Eckgrundstück (Gewerbe/Hauptstraße) | Wertsteigerung | +3 % bis +10 % |
| Ausgeprägte Hanglage | Wertminderung | 10 % bis 25 % |
| Südausrichtung, Fernblick | Wertsteigerung | +5 % bis +15 % |
| Altlasten (dokumentiert) | Wertminderung | bis 100 % der Sanierungskosten |
| Grundstück deutlich größer als Normfläche | Wertminderung je m² | 3 % bis 10 % (je nach Koeffizient) |
| Fehlende Erschließung | Wertminderung | Abzug der Erschließungskosten |
Wenn BORIS nicht ausreicht: Alternativen und Grenzen des Bodenrichtwerts
Der Bodenrichtwert aus dem BORIS Portal ist ein amtlicher Ausgangswert, kein Allheilmittel. Manchmal reicht er für eine sachgerechte Bodenbewertung nicht aus. Dann müssen Sie auf weitergehende Quellen zurückgreifen, um den tatsächlichen Bodenwert zu belegen oder zu korrigieren.
Wann der Bodenrichtwert zu hoch ist
In sehr gefragten Lagen kann der Bodenrichtwert den tatsächlichen Bodenwert übersteigen, wenn Ihr Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit nicht so nutzbar ist wie das Normgrundstück. Typische Fälle: Das Grundstück ist kleiner als die Normfläche; es hat einen ungünstigen Zuschnitt (z. B. sehr schmal); oder die Infrastruktur vor Ort ist schlechter als im Rest der Bodenrichtwertzone.
Hier kann ein qualifizierter Gutachter einen niedrigeren Bodenwert begründen. Die Begründung muss auf konkreten, nachvollziehbaren Merkmalen basieren, die vom Normgrundstück abweichen. Pauschale Abschläge ohne sachliche Grundlage akzeptiert das Finanzamt nicht.
Wann der Bodenrichtwert zu niedrig sein kann
Der umgekehrte Fall ist seltener, kommt aber vor: Das Grundstück liegt in einer besonders begehrten Lage (z. B. Seeufer, unverbaubare Aussicht), die im Zonenbodenrichtwert nicht abgebildet ist. Oder aktuelle Transaktionen vergleichbarer Grundstücke liegen deutlich über dem veröffentlichten Richtwert, weil der Stichtag veraltet ist. Ein Gutachter kann dann einen über dem Bodenrichtwert liegenden Wert begründen.
Für die Kaufpreisaufteilung ist ein höherer Bodenwert ungünstig. Dieser Punkt ist daher vor allem relevant, wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren argumentiert, der vereinbarte Bodenanteil sei zu niedrig.
Uneinheitliche Bodenwerte in Zonengrenzbereichen
Liegt ein Grundstück an der Grenze zweier Bodenrichtwertzonen oder verteilt sich sogar auf beide, kann die Zonenzuordnung streitig werden. Der Gutachter sollte den Gutachterausschuss direkt anfragen oder eine gewichtete Mittelung aus beiden Zonenwerten vornehmen. Eine einseitige Zuordnung zur niedrigeren Zone ohne Begründung beanstandet das Finanzamt regelmäßig.
Welche Rolle spielt der Gutachterausschuss bei der Bodenwertermittlung?
Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind nach dem Baugesetzbuch (§§ 192 ff. BauGB) in jedem Landkreis und in kreisfreien Städten eingerichtet. Es sind unabhängige Gremien aus ehrenamtlichen Sachverständigen und hauptamtlichen Mitarbeitern. Ihre Kernaufgabe: die laufende Führung der Kaufpreissammlung. Jede Grundstücksveräußerung im Zuständigkeitsbereich wird erfasst und ausgewertet.
Aus diesen Kaufpreissammlungen ermitteln die Ausschüsse Bodenrichtwerte, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und weitere Marktanpassungsparameter. Diese Daten sind über das BORIS Portal oder kostenpflichtig direkt beim Gutachterausschuss erhältlich.
Für Ihre Kaufpreisaufteilung besonders relevant: Sie können beim Gutachterausschuss ein Kurzgutachten zur Bodenwertermittlung in Auftrag geben. Kosten je nach Region: 500 bis 1.500 Euro. Das ist gegenüber dem Finanzamt belastbarer als eine eigene Berechnung, weil es von einer anerkannten Stelle stammt.
Ein vollständiges Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV umfasst Gebäude und Boden gleichermaßen und ist bei strittigen Fällen das stärkste Mittel. Typische Kosten: 2.000 bis 5.000 Euro, abhängig vom Objektwert und der Komplexität.
Rechenbeispiel: Bodenwert ermitteln
Wie sieht das konkret aus? Das folgende Beispiel zeigt, wie aus dem amtlichen Bodenrichtwert ein korrigierter Bodenwert abgeleitet wird und welchen Effekt das auf die AfA Basis hat.
Einfamilienhaus in Hamburg, Kaufpreis 890.000 Euro
Ohne die Korrektur durch den Umrechnungskoeffizienten hätte der Bodenwert 360.000 Euro betragen (450 m² × 800 €/m²) und der Gebäudeanteil wäre auf 530.000 Euro gesunken. Das sind 18.000 Euro weniger in der AfA Basis, was bei 2 % AfA 360 Euro weniger Steuerentlastung pro Jahr ergibt.
Wie greift das Finanzamt ein?
Das Finanzamt akzeptiert eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung, wenn sie nicht zum Schein getroffen wurde und die Wertrelation zwischen Gebäude und Boden die wirtschaftlichen Gegebenheiten widerspiegelt. Weicht die vertragliche Aufteilung stark vom Bodenrichtwert ab, nimmt das Finanzamt eine eigene Aufteilung vor.
Die Methode dabei ist simpel: Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche, fertig. Alle Anpassungen (Umrechnungskoeffizienten, Indexierung, Sonderfälle) bleiben unberücksichtigt. Das führt systematisch zu einer Überbewertung des Bodens und damit zu einem zu niedrigen Gebäudeanteil für Sie.
Gegen eine solche Schätzung können Sie Einspruch einlegen und ein Sachverständigengutachten vorlegen. Der BFH hat mehrfach klargestellt (u. a. BFH IX R 26/19), dass eine im Kaufvertrag vereinbarte Aufteilung grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen ist, sofern sie nicht zum Schein getroffen wurde und die Differenz zum tatsächlichen Verkehrswert wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Ein qualifiziertes Gutachten ist Ihr stärkstes Argument.
Bodenrichtwerte in den deutschen Metropolen: aktuelle Bandbreiten
Wie stark der Bodenrichtwert den Gebäudeanteil drücken kann, sehen Sie an den wichtigsten deutschen Städten. Je höher der Bodenrichtwert, desto niedriger fällt der abschreibungsfähige Gebäudeanteil aus, und desto mehr lohnt ein qualifiziertes Gutachten.
| Stadt | Bodenrichtwert Bandbreite (€/m²) | Typischer Gebäudeanteil (ETW) | Typischer Gebäudeanteil (MFH) |
|---|---|---|---|
| München (Innenstadt) | 5.000 25.000 | 25 40 % | 30 45 % |
| Hamburg (Eimsbüttel, Eppendorf) | 1.500 6.000 | 35 55 % | 40 60 % |
| Frankfurt am Main | 1.200 8.000 | 30 50 % | 35 55 % |
| Berlin (Mitte, Prenzlauer Berg) | 800 5.000 | 40 60 % | 45 65 % |
| Köln (Südstadt, Ehrenfeld) | 600 3.500 | 45 65 % | 50 70 % |
| Düsseldorf | 700 4.000 | 40 60 % | 45 65 % |
| Stuttgart | 800 4.500 | 35 55 % | 40 60 % |
| B/C Städte (z. B. Leipzig, Dortmund) | 100 800 | 60 80 % | 65 85 % |
Bodenwert bei Eigentumswohnungen: MEA-basierte Berechnung
Bei Eigentumswohnungen wird der Bodenwert nicht für das gesamte Grundstück angesetzt, sondern nur anteilig über den Miteigentumsanteil (MEA). Das ist ein häufiger Streitpunkt, weil der MEA in vielen Teilungserklärungen nach der nach WoFlV ermittelten Wohnfläche, nicht nach dem Bodenwert, bemessen wird.
Die Formel: Anteiliger Bodenwert = Grundstücksfläche × Bodenrichtwert × MEA (als Dezimal). Bei einem Grundstück von 1.200 m² mit einem Bodenrichtwert von 2.800 €/m² und einem MEA von 87/1000 ergibt sich ein anteiliger Bodenwert von 292.320 €. Diesen Betrag ziehen Sie vom bereinigten Kaufpreis ab, der Rest ist Ihr Gebäudeanteil.
Bodenwert bei unbebauten vs. bebauten Grundstücken
Der Bodenrichtwert bezieht sich auf unbebaute Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone. Bei bebauten Grundstücken weicht der tatsächliche Bodenwert oft ab, weil die Bebauung selbst den Wert beeinflusst:
- Unterbebauung: Ist das Gebäude deutlich kleiner als die bauplanungsrechtlich zulässige Bebauung (z. B. eingeschossiges Haus bei GFZ 1,5), liegt der Bodenwert tendenziell über dem Bodenrichtwert. Das Grundstück hat ungenutztes Entwicklungspotenzial.
- Überbebauung: Bei Altbestand, der die heutige Bauplanung nicht mehr erfüllt (Bestandsschutz), kann der Bodenwert unter dem Richtwert liegen, weil ein Neubau kleiner ausfallen dürfte.
- Abrissgrundstück: Hat das Gebäude wirtschaftlich keinen Wert mehr und müsste abgerissen werden, mindern die Abrisskosten den effektiven Bodenwert. Sie können vom Bodenrichtwert abgezogen werden.
Ein erfahrener Gutachter berücksichtigt den Bebauungszustand und passt den Bodenwert entsprechend an. Die BMF Arbeitshilfe tut das nicht: Sie setzt pauschal den Bodenrichtwert an, ohne jede Differenzierung.
Typische Streitpunkte mit dem Finanzamt beim Bodenwert
Bei der Bodenwertermittlung treten immer wieder dieselben Konflikte auf:
- Falscher Bodenrichtwert Stichtag. Maßgeblich ist das Datum des notariellen Kaufvertrags. Manche Finanzämter greifen auf veraltete oder zu neue Bodenrichtwerte zurück. Prüfen Sie den Stichtag im Bescheid.
- Keine Umrechnungskoeffizienten. Das Finanzamt multipliziert pauschal Fläche × Bodenrichtwert, ohne Grundstücksgröße, Zuschnitt oder andere Abweichungen vom Richtwertgrundstück zu berücksichtigen. Das überschätzt den Bodenwert regelmäßig um 5 bis 15 %.
- Altlasten nicht berücksichtigt. Grundstücke mit nachgewiesenen Altlasten (ehemaliges Gewerbe, Tankstellen, chemische Reinigungen) können erhebliche Sanierungskosten verursachen, die den Bodenwert mindern. Das Finanzamt ignoriert diese Kosten standardmäßig.
- Eckgrundstück Zuschlag fehlerhaft. Eckgrundstücke berühren oft zwei Bodenrichtwertzonen mit unterschiedlichen Werten. Die Zuordnung und Gewichtung ist komplex und wird vom Finanzamt häufig vereinfacht.
- Falsche Bodenrichtwertzone. Innerhalb einer Gemeinde gibt es Dutzende Zonen. Wird die falsche Zone herangezogen, was bei Zonengrenzen vorkommt, weicht der angesetzte Wert erheblich ab.
Bodenwert bei landwirtschaftlich genutzten Flächen
Gehören zur Immobilie auch landwirtschaftlich genutzte Flächen (z. B. bei ehemaligen Bauernhöfen oder Wohnimmobilien am Ortsrand), ist der Bodenwert differenziert zu ermitteln. Für die Wohnbaufläche gilt der Bauland Bodenrichtwert, für die landwirtschaftliche Fläche der deutlich niedrigere Ackerland Bodenrichtwert (typisch: 2 bis 10 €/m² statt 100 bis 5.000 €/m² für Bauland).
Das ist steuerlich vorteilhaft: Je mehr Fläche dem günstigen Ackerland-Richtwert zugeordnet werden kann, desto niedriger der Gesamtbodenwert und desto höher der abschreibungsfähige Gebäudeanteil. Voraussetzung: Die Flächenzuordnung muss im Kaufvertrag oder durch ein Gutachten dokumentiert sein.
Bodenrichtwert Entwicklung und Timing der Kaufpreisaufteilung
Der Bodenrichtwert wird in den meisten Bundesländern alle zwei Jahre neu festgesetzt (Stichtag: 1. Januar). In Berlin und einigen anderen Großstädten erfolgt die Aktualisierung jährlich.
Für Ihre Kaufpreisaufteilung ist der Bodenrichtwert am Stichtag des Kaufvertrags maßgeblich. Hat zwischen dem letzten veröffentlichten Richtwert und Ihrem Kaufdatum eine erhebliche Marktveränderung stattgefunden, kann der Gutachter den Bodenrichtwert mit dem Immobilienpreisindex fortschreiben oder begründen, dass der veröffentlichte Wert die aktuelle Marktsituation nicht mehr abbildet.
Beispiel: Timing Effekt bei steigenden Bodenwerten
In einem Markt mit steigenden Bodenpreisen kann der ältere Bodenrichtwert Sie also begünstigen: Der angesetzte Bodenwert liegt unter dem tatsächlichen Marktwert am Kauftag, und Ihr Gebäudeanteil fällt entsprechend höher aus.
Häufige Fragen zur Aufteilung Grund und Boden
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Burak Uzun
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Methodik
Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung
Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung
- ImmoWertV 2021
- EStG §§ 7, 7h, 7i AfA-Sätze
- Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
- BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
- BFH Rechtsprechung (IX R 26/19 u.a.)
Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.
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