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Kaufpreisaufteilung beim Erbbaurecht: der komplette Sonderfall

Beim Erbbaurecht kauft man kein Grundstück. Das verändert die gesamte Kaufpreisaufteilung grundlegend. Wer das nicht beachtet, verschenkt erhebliches steuerliches Potenzial.

Was ist ein Erbbaurecht?

Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes dingliches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Der Erbbauberechtigte erwirbt damit das Gebäude, nicht das Grundstück. Das Grundstück verbleibt im Eigentum des Grundstückseigentümers, des sogenannten Erbbaurechtsgebers.

Typische Laufzeiten liegen zwischen 50 und 99 Jahren. Kommunen, Kirchen und Stiftungen vergeben Erbbaurechte häufig, um sozialverträglichen Wohnbau zu ermöglichen, ohne Grundstücke dauerhaft zu veräußern. Nach Ablauf der Laufzeit fällt das Gebäude gegen Entschädigung an den Grundstückseigentümer zurück.

Für die Grundstücksnutzung zahlt der Erbbauberechtigte einen laufenden Erbbauzins, vergleichbar einer Grundstücksmiete. Dieser wird im Erbbaugrundbuch eingetragen und ist wertgesichert, meist durch Indexierung an den Verbraucherpreisindex (VPI).

Kernpunkt für die Steuer: Beim Erbbaurecht gibt es keinen Grundstücksanteil im Kaufpreis. Der gesamte Kaufpreis entfällt auf das Gebäude und das Erbbaurecht selbst. Anders als beim normalen Immobilienkauf muss kein nicht-abschreibbarer Bodenanteil herausgerechnet werden.

Wie unterscheidet sich die Kaufpreisaufteilung beim Erbbaurecht?

Beim normalen Immobilienkauf setzt sich der Kaufpreis aus Bodenwert und Gebäudewert zusammen. Da Grund und Boden nicht der Abnutzung unterliegt, ist nur der Gebäudeanteil AfA fähig. Der Bodenwert muss aus dem Kaufpreis herausgerechnet werden, ein Vorgang, der bei hohen Bodenpreisen, etwa in München oder Hamburg, den abschreibungsfähigen Anteil drastisch reduzieren kann.

Beim Erbbaurecht verschiebt sich diese Logik fundamental: Der Käufer erwirbt kein Eigentum am Boden. Er kauft das Erbbaurecht als solches, das dingliche Recht, auf dem Grundstück zu bauen und zu wohnen, sowie das darauf stehende Gebäude. Ein eigenständiger Bodenwert ist damit kein Bestandteil des Kaufpreises.

Merkmal Normaler Immobilienkauf Erbbaurecht
Kaufgegenstand Grundstück + Gebäude Erbbaurecht + Gebäude
Bodenwert im Kaufpreis enthalten? Ja Nein
Laufende Zahlung an Dritten Keine Erbbauzins
AfA Basis Kaufpreis abzgl. Bodenwert Kaufpreis abzgl. Erbbaurecht Wertanteil
Steuerlicher Vorteil Nur Gebäude AfA Gebäude AfA + Erbbauzins als WK

Was ist der AfA fähige Anteil?

Das Gebäude auf dem Erbbaugrundstück ist in vollem Umfang als Wirtschaftsgut absetzbar. Es unterliegt der Abnutzung wie jedes andere Gebäude. Die reguläre lineare AfA beträgt 2 % jährlich, bei Gebäuden mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 sind es 3 %.

Komplizierter ist die Frage, wie das Erbbaurecht selbst zu behandeln ist. Nach herrschender Meinung ist es als zeitlich begrenztes Recht grundsätzlich abnutzbar, da es eine definierte Restlaufzeit hat. Die Rechtsprechung setzt hier unterschiedliche Akzente:

Hinweis: Die Aufteilung zwischen dem Wertanteil des Erbbaurechts und dem Gebäudewert ist steuerlich und gutachterlich streitig. Gerade bei kurzen Restlaufzeiten oder hohen Erbbauzinsen weicht der Marktpreis des Erbbaurechts erheblich von einem theoretischen Bodenwert ab. Ein Gutachten nach ImmoWertV ist in diesen Fällen dringend empfohlen.

Der Erbbauzins als laufende Werbungskosten

Der Erbbauzins ist die laufende Gegenleistung für die Grundstücksnutzung. Anders als der Kaufpreis für ein Grundstück wird der Erbbauzins nicht aktiviert, sondern sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen (§ 9 Abs. 1 EStG). Das ist ein erheblicher steuerlicher Vorteil gegenüber dem normalen Immobilienkauf.

Der Erbbauzins wird üblicherweise jährlich oder monatlich gezahlt, ist im Erbbaugrundbuch dinglich gesichert und folgt einer Wertsicherungsklausel, die an den Verbraucherpreisindex (VPI) gebunden ist. Steigt der VPI um 20 %, steigt der Erbbauzins entsprechend.

Rechenbeispiel: Steuerersparnis durch Erbbauzins Abzug

Jährlicher Erbbauzins3.600 €
Persönlicher Steuersatz (angenommen)42 %
Steuerersparnis pro Jahr1.512 €
Steuerersparnis über 10 Jahre15.120 €

Der Erbbauzins ist nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Erbbaurecht zu Vermietungszwecken gehalten wird. Bei Eigennutzung entfällt der Abzug.

Bewertung des Erbbaurechts nach ImmoWertV

Für die korrekte Kaufpreisaufteilung beim Erbbaurecht braucht es eine Bewertung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Ziel ist es, den Wertanteil des Erbbaurechts vom Gebäudewert zu trennen.

Die Bewertung stützt sich auf folgende Komponenten:

Wert des Erbbaurechts = Bodenwert × Abzinsungsfaktor (Restlaufzeit, Liegenschaftszins)
+ Barwert (Erbbauzins Abweichung vom Markt)

Gebäudewert = Kaufpreis Wert des Erbbaurechts

Bei langen Restlaufzeiten (über 70 Jahre) und marktüblichem Erbbauzins ist der Erbbaurecht Wertanteil relativ gering. Der Kaufpreis entfällt dann weitgehend auf das Gebäude. Bei kurzen Restlaufzeiten oder einem sehr niedrigen Erbbauzins kann der Erbbaurecht Wertanteil dagegen erheblich sein.

AfA, wenn die Restlaufzeit kürzer ist als die Nutzungsdauer

Ein besonders interessanter Fall liegt vor, wenn die Restlaufzeit des Erbbaurechts kürzer ist als die steuerliche Nutzungsdauer des Gebäudes. Nach § 7 Abs. 4 EStG beträgt die Nutzungsdauer eines Wohngebäudes pauschal 50 Jahre (AfA Satz 2 %).

Hat das Erbbaurecht nur noch eine Restlaufzeit von 30 Jahren, kann das Gebäude wirtschaftlich nur noch 30 Jahre genutzt werden. Danach fällt es an den Grundstückseigentümer. Die AfA richtet sich dann nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer: Statt 2 % ergibt sich ein AfA Satz von 1/30 = 3,33 % jährlich.

Steuerlicher Effekt: Eine Restlaufzeit von 30 Jahren erhöht den jährlichen AfA Satz von 2 % auf 3,33 % das entspricht einer Steigerung um zwei Drittel. Bei einer AfA Basis von 200.000 € bedeutet das 6.667 € statt 4.000 € jährliche Abschreibung.

Für diesen erhöhten AfA Satz ist ein Nachweis erforderlich. Akzeptiert werden:

Das Finanzamt kann den erhöhten AfA Satz nur ablehnen, wenn der Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer fehlt. Allein mit dem Hinweis auf den pauschalen 50-Jahres Satz reicht das nicht.

Restlaufzeit und AfA: Drei Szenarien im Vergleich

Die Restlaufzeit ist die wichtigste Variable bei der steuerlichen Planung. Sie bestimmt, ob der pauschale AfA Satz von 2 % gilt oder ob eine verkürzte Nutzungsdauer höhere jährliche Abschreibungen ermöglicht. Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Auswirkung für eine Eigentumswohnung mit einem Gebäudewert von 240.000 Euro:

Restlaufzeit Erbbaurecht AfA Satz Jährl. AfA (240.000 €) Steuerersparnis p.a. (42 %) Gesamtersparnis
80 Jahre (Neuvergabe) 2,0 % (50 J. Nutzungsdauer) 4.800 € 2.016 € 100.800 € (50 J.)
60 Jahre 2,0 % (Nutzungsdauer maßgebend) 4.800 € 2.016 € 100.800 € (50 J.)
40 Jahre 2,5 % (1/40 = verkürzte Nutzungsdauer) 6.000 € 2.520 € 100.800 € (40 J.)
20 Jahre 5,0 % (1/20 = stark verkürzte Nutzungsdauer) 12.000 € 5.040 € 100.800 € (20 J.)

Das mag überraschen: Die Gesamtsteuerersparnis ist bei gleichem Gebäudewert nahezu identisch, ganz unabhängig von der Restlaufzeit. Der Unterschied liegt in der zeitlichen Verteilung. Bei kurzer Restlaufzeit wird die gesamte Steuerersparnis schneller realisiert. Das verbessert die Liquidität und erhöht den Barwert der steuerlichen Vorteile, da frühere Ersparnisse mehr wert sind als spätere.

Wann kurze Restlaufzeiten steuerlich attraktiv werden

Ein Erbbaurecht mit 20 Jahren Restlaufzeit und einem AfA Satz von 5 % bietet in den ersten Jahren eine fast dreimal so hohe jährliche Abschreibung wie ein vergleichbares Objekt mit 80 Jahren Restlaufzeit. Für Investoren in der Hochsteuerphase (Grenzsteuersatz 42 bis 45 %) ist die beschleunigte Abschreibung deshalb besonders wertvoll.

Gleichzeitig steigt mit kurzen Restlaufzeiten das Risiko: Verkäufe werden schwieriger, Banken verlangen höhere Eigenkapitalquoten, und eine Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht garantiert. Die steuerlichen Vorteile sollten deshalb immer gegen diese Risiken abgewogen werden.

Erbbauzins Szenarien: 3 %, 5 % und 7 % vom Bodenwert

Der Erbbauzins wird meistens als Prozentsatz des Bodenwerts festgelegt. Je nach Ausgeber und Vertragsjahr liegt er zwischen 2 % und 7 %. Da er vollständig als Werbungskosten absetzbar ist, steigt mit einem höheren Zinssatz auch die jährliche Steuerersparnis. Für ein Grundstück mit einem Bodenwert von 200.000 Euro ergibt sich folgendes Bild:

Erbbauzins Satz Jährl. Erbbauzins Steuerersparnis p.a. (42 %) Über 30 Jahre
3 % (kommunal, günstig) 6.000 € 2.520 € 75.600 €
4 % (marktüblich) 8.000 € 3.360 € 100.800 €
5 % (kirchlich, mittel) 10.000 € 4.200 € 126.000 €
7 % (hoch, ältere Verträge) 14.000 € 5.880 € 176.400 €
Achtung bei sehr hohem Erbbauzins: Ein Erbbauzins von 7 % ist zwar steuerlich attraktiv, weil er hohe Werbungskosten generiert er belastet aber auch die laufende Liquidität erheblich. Prüfen Sie stets, ob die Mieteinnahmen nach Erbbauzins, Bewirtschaftungskosten und Finanzierung noch eine positive Rendite ergeben.

Vollständiges Rechenbeispiel: ETW Berlin mit Erbbaurecht

Eigentumswohnung Berlin, Kaufpreis 280.000 €, Restlaufzeit 62 Jahre

Kaufpreis gesamt280.000 €
Wertanteil Erbbaurecht (Gutachten)20.000 €
AfA Basis Gebäude260.000 €
AfA Satz (Restlaufzeit > 50 Jahre)2 % p.a.
Jährliche Gebäude AfA5.200 €
Jährlicher Erbbauzins (Werbungskosten)1.800 €
Gesamte steuerliche Entlastungsposition p.a.7.000 €

Zum Vergleich: Hätte man dieselbe Wohnung ohne Erbbaurecht für 280.000 € gekauft und der Bodenwert läge bei 100.000 €, wäre die AfA Basis nur 180.000 €, die jährliche Abschreibung betrüge lediglich 3.600 €. Das Erbbaurecht führt in diesem Beispiel zu einer um 3.400 € höheren jährlichen steuerlichen Entlastung.

Heimfall: Was passiert am Ende der Laufzeit?

Der Heimfall bezeichnet den Rückfall des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer. Er tritt ein, wenn die vereinbarte Laufzeit abläuft (regulärer Heimfall) oder wenn bestimmte vertragliche Bedingungen verletzt werden (vorzeitiger Heimfall, etwa bei Nichtzahlung des Erbbauzinses oder nicht genehmigter Umnutzung).

Entschädigung beim regulären Heimfall

Nach § 27 Abs. 1 ErbbauRG hat der Erbbauberechtigte bei Ablauf der Laufzeit Anspruch auf angemessene Entschädigung für das aufstehende Gebäude. In der Regel entspricht sie zwei Dritteln des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Heimfalls, kann aber vertraglich abweichend geregelt werden. Viele ältere Erbbaurechtsverträge sehen niedrigere Entschädigungssätze vor. Prüfen Sie das vor dem Kauf.

Steuerliche Behandlung der Heimfall Entschädigung

Die Entschädigung ist beim Erbbauberechtigten als Veräußerungserlös zu behandeln. Wird das Erbbaurecht innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren nach Erwerb heimfallbedingt beendet, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG entstehen. Liegt der Heimfall außerhalb der 10-Jahres Frist, ist die Entschädigung für Privatanleger steuerfrei.

Vorzeitiger Heimfall: Wird das Erbbaurecht vorzeitig beendet (z. B. wegen vertragswidrigen Verhaltens), kann die Entschädigung geringer ausfallen oder ganz entfallen. In solchen Fällen geht der gesamte Gebäudewert verloren ein erhebliches Risiko, das bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden muss.

Verlängerung des Erbbaurechts

Die Verlängerung ist der praktisch häufigste Fall, da die meisten Erbbauberechtigten an einer Fortführung interessiert sind. Es gibt zwei Wege:

Vertragliche Verlängerung

Viele Erbbaurechtsverträge enthalten eine Verlängerungsklausel oder ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erbbauberechtigten. Der Vertrag wird dann zu den vereinbarten Konditionen verlängert, oft nach einer Neuverhandlung des Erbbauzinses. Die Verlängerung muss notariell beurkundet und im Erbbaugrundbuch eingetragen werden.

Gesetzlicher Erneuerungsanspruch

Auch ohne vertragliche Verlängerungsklausel hat der Erbbauberechtigte nach § 31 ErbbauRG unter bestimmten Voraussetzungen einen Erneuerungsanspruch. Er setzt voraus, dass das Gebäude am Laufzeitende noch einen erheblichen Wert hat und ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Fortführung besteht.

Für die Kaufpreisaufteilung ist die Verlängerungsmöglichkeit relevant, weil sie den Marktwert des Erbbaurechts beeinflusst. Ein Erbbaurecht mit realistischer Verlängerungsperspektive ist deutlich mehr wert als eines, das definitiv in 15 Jahren endet. Der Gutachter sollte die Verlängerungsaussichten bei der Bewertung berücksichtigen.

Wie und wann darf der Erbbauzins angepasst werden?

Der Erbbauzins ist nicht statisch. Fast alle Erbbaurechtsverträge enthalten eine Wertsicherungsklausel, die den Erbbauzins an einen Index koppelt, fast immer den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts.

Berechnung der Anpassung

Rechenbeispiel: VPI-basierte Erbbauzins Anpassung

Ursprünglicher Erbbauzins (Vertragsschluss 2010)3.000 €/Jahr
VPI bei Vertragsschluss (2010 = 100)100,0
VPI aktuell (Stand 2026)132,5
Anpassungsfaktor (132,5 / 100,0)× 1,325
Neuer Erbbauzins3.975 €/Jahr
Steuerlich absetzbar als Werbungskosten3.975 €/Jahr

Die Anpassung erfolgt in festen Intervallen (alle 3 oder 5 Jahre) oder beim Erreichen einer bestimmten Schwelle, etwa 10 % Indexveränderung. Manche Verträge sehen eine Kappungsgrenze vor, die die maximale Anpassung pro Intervall begrenzt.

Steuerlicher Vorteil der Anpassung: Da der Erbbauzins in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar ist, steigt mit jeder Anpassung auch die steuerliche Entlastung. Bei einem Steuersatz von 42 % und einer VPI-bedingten Erhöhung um 975 € pro Jahr ergibt sich eine zusätzliche Steuerersparnis von 410 € jährlich.

Kommunales vs. kirchliches Erbbaurecht

Die häufigsten Erbbaurechtsausgeber in Deutschland sind Kommunen und Kirchen (evangelische und katholische Kirchengemeinden, Bistümer, Stiftungen). Das rechtliche Grundgerüst ist identisch, die Konditionen unterscheiden sich in der Praxis aber erheblich.

Merkmal Kommunales Erbbaurecht Kirchliches Erbbaurecht
Typische Laufzeit75 bis 99 Jahre60 bis 99 Jahre
Erbbauzins (% vom Bodenwert)2 % 4 %3 % 5 %
VerlängerungspraxisMeist großzügigVariabel, teils restriktiv
VorkaufsrechtHäufig vorhandenSeltener
Zustimmungspflicht bei VerkaufJa (§ 5 ErbbauRG)Ja (§ 5 ErbbauRG)
Soziale BindungOft EinkommensgrenzenSeltener, aber möglich

Für die Kaufpreisaufteilung sind die Unterschiede beim Erbbauzins und der Laufzeit relevant: Ein höherer Erbbauzins (kirchlich) bedeutet höhere laufende Werbungskosten, aber auch einen geringeren Marktwert des Erbbaurechts, was den Gebäudeanteil am Kaufpreis erhöht.

Grunderwerbsteuer beim Erbbaurecht

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) beim Erbbaurecht wird anders berechnet als beim klassischen Immobilienkauf. Die Bemessungsgrundlage umfasst nicht nur den Kaufpreis, sondern auch den kapitalisierten Erbbauzins für die verbleibende Laufzeit.

GrESt Bemessungsgrundlage = Kaufpreis + Barwert der Erbbauzinszahlungen (Restlaufzeit)

Barwert Erbbauzins = Jahres Erbbauzins × Vervielfältiger (aus Anlage 9a BewG, abhängig von Restlaufzeit)

Rechenbeispiel: GrESt beim Erbbaurecht (NRW, 6,5 %)

Kaufpreis Erbbaurecht + Gebäude280.000 €
Jährlicher Erbbauzins3.600 €
Restlaufzeit62 Jahre
Vervielfältiger (Anlage 9a BewG, 62 J.)18,0
Kapitalisierter Erbbauzins (3.600 × 18,0)64.800 €
GrESt Bemessungsgrundlage344.800 €
GrESt (6,5 % NRW)22.412 €
Achtung: Die GrESt beim Erbbaurecht ist oft höher als erwartet, weil der kapitalisierte Erbbauzins die Bemessungsgrundlage erhöht. Im obigen Beispiel zahlt der Käufer 22.412 € GrESt statt nur 18.200 € (wenn nur der Kaufpreis besteuert würde). Diese Zusatzbelastung von 4.212 € sollte bei der Investitionsrechnung berücksichtigt werden.

Finanzierung einer Erbbaurecht Immobilie

Wer eine Erbbaurecht-Immobilie finanzieren will, stößt bei Banken auf besondere Hürden. Da der Käufer kein Grundstückseigentum erwirbt, fehlt der Bank eine wesentliche Sicherheitenkomponente.

Bewertung durch die Bank

Banken bewerten Erbbaurecht Immobilien typischerweise mit einem Abschlag von 15 bis 30 % gegenüber vergleichbarem Volleigentum. Der Abschlag hängt vor allem von der Restlaufzeit ab: Je kürzer die Restlaufzeit, desto höher der Abschlag, weil die Verwertbarkeit der Sicherheit sinkt.

Restlaufzeit Typischer Bank Abschlag Finanzierbarkeit
Über 60 Jahre10 15 %Unproblematisch
40 60 Jahre15 25 %Möglich, erhöhter Eigenkapitalbedarf
20 40 Jahre25 40 %Schwierig, wenige Banken
Unter 20 Jahre40 % +Kaum finanzierbar

Die Bankbewertung hat keine direkte steuerliche Relevanz für die Kaufpreisaufteilung, ist aber ein wichtiger Indikator für den tatsächlichen Marktwert. Wenn die Bank das Erbbaurecht mit 25 % Abschlag bewertet, kann das die gutachterliche Bewertung des Erbbaurecht Wertanteils stützen.

Erbbaurecht verkaufen: Wertentwicklung und Marktfähigkeit

Die Wertentwicklung einer Erbbaurecht Immobilie folgt anderen Mustern als beim Volleigentum. Der Bodenwert in guten Lagen steigt zwar stetig, aber davon profitiert der Erbbauberechtigte nicht. Der Boden gehört ihm nicht.

Typische Wertabschläge bei Verkauf

Am Markt werden Erbbaurecht Immobilien gegenüber vergleichbarem Volleigentum mit Abschlägen gehandelt. Diese steigen mit abnehmender Restlaufzeit progressiv an:

Für Investoren, die eine Erbbaurecht-Immobilie als Kapitalanlage kaufen, relativieren höhere AfA-Basis und der sofort abzugsfähige Erbbauzins die niedrigeren Kaufpreise und die schwierigere Wiederverkäuflichkeit. Bei ausreichend langer Restlaufzeit kann die Gesamtrendite durchaus mit Volleigentum mithalten.

Steueroptimierung beim Erbbaurecht: Alle Hebel im Überblick

Das Erbbaurecht bietet steuerlich eine Kombination von Vorteilen, die beim klassischen Immobilienkauf so nicht existiert. Hier alle Stellschrauben auf einen Blick:

Steuerhebel Mechanismus Jährlicher Effekt (Beispiel)
Höherer GebäudeanteilKein Bodenwert Abzug → mehr AfA Basis+ 1.600 € AfA
Erbbauzins als WKSofort abzugsfähig, nicht zu aktivieren+ 3.600 € Werbungskosten
Erhöhte AfA bei kurzer RLZRestlaufzeit < Nutzungsdauer → höherer AfA-Satz+ 2.667 € ggf.
Gesamteffekt (vermietete ETW)Kombination aller drei Hebelbis zu 7.867 € p.a.

Gesamtvergleich: Erbbaurecht vs. Volleigentum (30 Jahre Haltedauer)

Kaufpreis280.000 €
Steuerersparnis Volleigentum (AfA auf 180.000 €)108.000 €
Steuerersparnis Erbbaurecht (AfA + WK)210.000 €
Steuerlicher Vorteil Erbbaurecht+ 102.000 €
Kernpunkt: Das Erbbaurecht gehört zu den steuerlich vorteilhaftesten Konstellationen im deutschen Immobiliensteuerrecht. Erhöhte AfA-Basis, laufender Erbbauzins-Abzug und gegebenenfalls erhöhter AfA-Satz bei kurzer Restlaufzeit können die Nachteile (eingeschränkte Wertsteigerung, Finanzierungsschwierigkeiten, Heimfallrisiko) bei sorgfältiger Objektauswahl deutlich überwiegen.

Häufige Fragen zur Kaufpreisaufteilung beim Erbbaurecht

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Über den Autor

Burak Uzun

Betreiber, redaktionelle Verantwortung · Köln

Verantwortlich für Recherche und Aufbereitung der Inhalte zur Kaufpreisaufteilung Boden/Gebäude, AfA-Bemessungsgrundlage und steuerlicher Anerkennung durch das Finanzamt.

Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 9. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • ImmoWertV 2021
  • EStG §§ 7, 7h, 7i AfA-Sätze
  • Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
  • BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
  • BFH Rechtsprechung (IX R 26/19 u.a.)
Aktualisierung

Inhalte werden überprüft, wenn sich Vorschriften, Normen oder Förderlogik ändern. Stand dieser Seite: 9. Juni 2026. Frühere Stände sind über das Impressum nachfragbar.

KI und redaktionelle Prüfung

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Glossar: Kaufpreisaufteilung Fachbegriffe

Kaufpreisaufteilung

Die steuerliche Aufteilung des Immobilienkaufpreises in abschreibbaren Gebäudeanteil und nicht abschreibbaren Bodenanteil. Grundlage für die jährliche AfA-Berechnung bei vermieteten Immobilien.

AfA (Absetzung für Abnutzung)

Steuerliche Abschreibung des Gebäudewerts über die Nutzungsdauer: 2,5 % (Baujahr vor 1925), 2,0 % (1925–2022), 3,0 % (ab 2023). Nur auf den Gebäudeanteil, nicht auf den Boden, anwendbar (§ 7 Abs. 4 EStG).

BMF Arbeitshilfe

Excel-Tool des Bundesfinanzministeriums zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung. Vom BFH 2020 (IX R 26/19) als nicht sachgerecht kritisiert, da sie regelmäßig zu niedrige Gebäudeanteile ermittelt.

Verkehrswert

Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis einer Immobilie zum Bewertungsstichtag. Grundlage für alle drei Bewertungsverfahren nach ImmoWertV und Basis der Kaufpreisaufteilung gemäß BFH-Rechtsprechung.

Ertragswertverfahren

Bewertungsmethode auf Basis der Nettomieteinnahmen, Liegenschaftszins und Vervielfältiger. Bevorzugtes Verfahren bei Renditeobjekten wie Mehrfamilienhäusern. Ergibt oft den höchsten Gebäudeanteil.

Sachwertverfahren

Bewertung auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK 2010) abzüglich Alterswertminderung. Wird bei eigengenutzten Immobilien und bei fehlender Vergleichsdatenlage eingesetzt. Grundlage der BMF Arbeitshilfe.

Vergleichswertverfahren

Ableitung des Gebäudewerts aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen ähnlicher Objekte. Bevorzugtes Verfahren bei Eigentumswohnungen mit guter Datenlage (Kaufpreissammlungen des Gutachterausschusses).

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert für Grundstücke in einer Bodenrichtwertzone in €/m². Veröffentlicht durch den Gutachterausschuss im BORIS-Portal. Weicht oft erheblich vom tatsächlichen Bodenwert ab.

ImmoWertV

Immobilienwertermittlungsverordnung: Das maßgebliche Regelwerk für die Verkehrswertermittlung in Deutschland. Schreibt die drei gleichwertigen Verfahren vor. Die Neufassung 2021 modernisierte die Bewertungsstandards.

Liegenschaftszins

Zinssatz für die Verzinsung des Bodenwerts im Ertragswertverfahren. Wird vom Gutachterausschuss regional veröffentlicht und beeinflusst maßgeblich den Vervielfältiger und damit den ermittelten Gebäudewert.

Restnutzungsdauer

Die verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes. Beeinflusst den Vervielfältiger im Ertragswertverfahren. Kann durch ein separates Gutachten verkürzt werden, um die jährliche AfA zu erhöhen.

ÖbuvSV

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Grundstücksbewertung. Höchste Qualifikationsstufe in Deutschland. Gutachten von ÖbuvSV werden vom Finanzamt in der Regel anerkannt, sofern sie methodisch nach ImmoWertV erstellt sind.

Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026
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