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Ertragswertverfahren: Kaufpreisaufteilung für Renditeobjekte

Das Ertragswertverfahren ist die stärkste Methode für Investoren mit vermieteten Immobilien. Es leitet den Gebäudewert aus den realen Mieteinnahmen ab und führt bei marktfähigen Renditeobjekten regelmäßig zu einem deutlich höheren Gebäudeanteil als die BMF-Arbeitshilfe und das Sachwertverfahren.

Zuletzt aktualisiert am 16.04.2026

Was ist das Ertragswertverfahren?

Das Ertragswertverfahren (kurz: EWV) ist eines der drei in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) anerkannten Wertermittlungsverfahren. Es ist in den §§ 17 bis 20 ImmoWertV 2021 geregelt und ist das Standardverfahren zur Verkehrswertermittlung bei Renditeobjekten: Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und vermieteten Eigentumswohnungen.

Das Grundprinzip entspricht der Logik eines renditeorientierten Investors: Der Wert einer Immobilie ist der Barwert aller erzielbaren Reinerträge. Eine Immobilie ist mehr wert, wenn sie mehr Mieteinnahmen erwirtschaftet. Wer einen hohen Kaufpreis zahlt, tut das wegen der Ertragskraft des Objekts, nicht wegen der Bausubstanz allein.

Für die Kaufpreisaufteilung ist das entscheidend: Das Ertragswertverfahren trennt den Gesamtwert methodisch sauber in Bodenwert (nicht abschreibungsfähig) und Gebäudeertragswert (AfA-Grundlage nach § 7 EStG). Es bezieht reale Marktdaten ein: Liegenschaftszins, Bodenrichtwert und marktübliche Mieten. Das Ergebnis liegt damit näher am tatsächlichen Investitionsgrund als pauschalierte Hilfsmethoden.

Rechtsgrundlage: §§ 17 bis 20 ImmoWertV 2021 (in Kraft seit 01.01.2022), BFH-Urteil IX R 12/21 vom 21.09.2022 (alle drei Verfahren gleichrangig), BFH-Urteil IX R 26/19 vom 17.02.2021 (BMF-Arbeitshilfe nicht ausreichend bei abweichendem Gutachten).

Die ImmoWertV 2021 hat das Ertragswertverfahren gegenüber dem Vorgängerrecht präzisiert. Klarere Vorgaben zur Berücksichtigung von Modernisierungen bei der Restnutzungsdauer und die Pflicht, Marktanpassungsfaktoren aus Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse zu verwenden, stärken die methodische Belastbarkeit von Gutachten nach diesem Verfahren.

Die Formel des Ertragswertverfahrens

Das Ertragswertverfahren läuft in drei Rechenschritten ab. Jeder Schritt hat klare Eingangsgrößen, abgeleitet aus Markt- und Objektdaten:

Schritt 1: Reinertrag
Jahresrohertrag (Nettokaltmiete)
− Bewirtschaftungskosten (Verwaltung + Instandhaltung + Mietausfallwagnis)
= Jahresreinertrag (Gesamtobjekt)

Schritt 2: Gebäudereinertrag
Jahresreinertrag
− Bodenwertverzinsung (Bodenwert × Liegenschaftszinssatz)
= Gebäudereinertrag

Schritt 3: Gebäudeertragswert
Gebäudereinertrag × Vervielfältiger (aus RND und Liegenschaftszinssatz)
= Gebäudeertragswert

Gesamtertragswert = Gebäudeertragswert + Bodenwert

Rohertrag

Der Jahresrohertrag ist die vertraglich vereinbarte oder marktüblich erzielbare Nettokaltmiete pro Jahr. Bei der Kaufpreisaufteilung wird der nachhaltig erzielbare Marktmietertrag angesetzt, nicht unbedingt die aktuelle Vertragsmiete, wenn diese signifikant abweicht. Maßgeblich ist der Ertrag, den ein gedachter Erwerber zum Bewertungsstichtag realistisch erzielen kann. Liegen keine repräsentativen Vertragsmieten vor, lässt sich dieser Ansatz über ein Mietwertgutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete belegen.

Bewirtschaftungskosten

Vom Rohertrag werden die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten abgezogen. Die ImmoWertV 2021 unterscheidet in Anlage 2 folgende Kostenblöcke:

Bei Wohnimmobilien liegen die Bewirtschaftungskosten typisch bei 20 bis 28 % des Rohertrags. Bei Gewerbeimmobilien kann der Anteil abweichen.

Bodenwertverzinsung und Gebäudereinertrag

Der Reinertrag des Gesamtobjekts setzt sich aus dem Ertragsbeitrag des Bodens und dem des Gebäudes zusammen. Um den Gebäudereinertrag zu isolieren, wird die Bodenwertverzinsung abgezogen:

Bodenwertverzinsung = Bodenwert × Liegenschaftszinssatz
Bodenwert = Bodenrichtwert (€/m²) × Grundstücksfläche (m²)

Der Liegenschaftszinssatz wird nicht willkürlich gewählt, sondern aus den Kaufpreissammlungen des örtlichen Gutachterausschusses abgeleitet. Er spiegelt die Renditeforderung des Marktes für vergleichbare Objekte wider.

Vervielfältiger und Gebäudeertragswert

Der Gebäudereinertrag wird mit dem Vervielfältiger multipliziert. Der Vervielfältiger ist ein Barwertfaktor, der sich aus dem Liegenschaftszinssatz (i) und der Restnutzungsdauer (RND) ergibt:

Vervielfältiger = (1 − (1 + i)^−RND) / i

Je länger die Restnutzungsdauer und je niedriger der Liegenschaftszins, desto höher der Vervielfältiger und damit der Gebäudeertragswert. Umgekehrt gilt: Wer beim Bestandsobjekt eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen kann, verkürzt den Abschreibungszeitraum und erhöht die jährliche AfA-Basis spürbar. Anlage 1 der ImmoWertV 2021 enthält normierte Barwertfaktoren für verschiedene Kombinationen.

Schritt-für-Schritt Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus Hamburg

Das Beispiel zeigt die vollständige Berechnung für ein typisches Hamburger Mehrfamilienhaus und die steuerlichen Folgen im Vergleich zur BMF Arbeitshilfe.

Ausgangsdaten: Mehrfamilienhaus Hamburg (Baujahr 1975)

Kaufpreis gesamt1.200.000 €
Wohneinheiten8 Wohneinheiten à ca. 85 m² = 680 m² Wohnfläche
Baujahr1975 (Restnutzungsdauer nach Modernisierungsabgleich: 40 Jahre)
Nettomieteinnahmen (Rohertrag)78.000 € / Jahr (ca. 9,55 € / m² / Monat)
Liegenschaftszinssatz (Gutachterausschuss Hamburg)3,2 %
Bodenrichtwert1.200 € / m²
Grundstücksfläche420 m²
Vervielfältiger (3,2 % / 40 Jahre)24,7

Schritt 1: Reinertrag berechnen

Reinertrag

Jahresrohertrag (Nettokaltmiete)78.000 €
Verwaltungskosten (4 %)− 3.120 €
Instandhaltungskosten (10 € / m² / Jahr × 680 m²)− 6.800 €
Mietausfallwagnis (3 %)− 2.340 €
Bewirtschaftungskosten gesamt− 12.260 €
Jahresreinertrag65.740 €

Schritt 2: Bodenwertverzinsung und Gebäudereinertrag

Gebäudereinertrag

Bodenwert (1.200 € × 420 m²)504.000 €
Bodenwertverzinsung (504.000 € × 3,2 %)− 16.128 €
Gebäudereinertrag49.612 €

Schritt 3: Gebäudeertragswert und Gesamtertragswert

Gesamtertragswert und Aufteilung

Gebäudeertragswert (49.612 € × 24,7)1.225.416 €
Bodenwert504.000 €
Gesamtertragswert (vor Marktanpassung)1.729.416 €
Kaufpreis (tatsächlich)1.200.000 €
Anteil Bodenwert am Gesamtertragswert29,1 %
Anteil Gebäudewert am Gesamtertragswert70,9 %
Gebäudeanteil am Kaufpreis (1.200.000 × 70,9 %)850.800 € (63 %)
Hinweis zur Marktanpassung: Der Gesamtertragswert überschreitet hier den Kaufpreis, was in Hamburg-Lagen mit hohem Wertsteigerungspotenzial vorkommt. In der Praxis erfolgt eine verhältnismäßige Aufteilung des Kaufpreises nach dem ermittelten Werteverhältnis (70,9 % Gebäude / 29,1 % Boden), nicht eine unkritische Übernahme des Ertragswerts als Kaufpreis.

Steuervergleich: Ertragswertverfahren vs. BMF-Arbeitshilfe

BMF-Arbeitshilfe

38 %

Gebäudeanteil = 456.000 €
AfA / Jahr (2 %): 9.120 €

Ertragswertverfahren

63 %

Gebäudeanteil = 756.000 €
AfA / Jahr (2 %): 15.120 €

Differenz

+25 %

Mehrertrag AfA: 6.000 € / Jahr
Steuervorteil (42 %): 2.520 € / Jahr

Steuerersparnis über die gesamte Abschreibungsdauer

Differenz Gebäudewert (EWV vs. BMF)300.000 €
Mehr-AfA pro Jahr (2 % auf 300.000 €)6.000 €
Steuerersparnis pro Jahr (42 % Steuersatz)2.520 €
Abschreibungsdauer (Baujahr 1925 bis 2022: 50 Jahre)50 Jahre
Gesamte Steuerersparnis über Abschreibungsdauerca. 126.000 €

Das Gutachten kostet typisch zwischen 1.500 und 3.500 Euro. Schon nach einem Jahr Haltedauer ist der Return on Investment positiv.

Wann ist das Ertragswertverfahren optimal?

Das Ertragswertverfahren entfaltet seinen Vorteil am stärksten dort, wo die Ertragskraft den Bauwert klar übersteigt. Die folgende Übersicht zeigt, für welche Objekte es die erste Wahl ist:

Empfehlenswert (erste Wahl)

  • Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneinheiten
  • Vermietete Eigentumswohnungen (ETW) in Hochpreislagen
  • Gemischt genutzte Objekte (Wohnen und Gewerbe)
  • Gewerbeobjekte mit messbaren Marktmieterträgen (Büro, Einzelhandel)
  • Objekte in Städten mit gut entwickelten Mietmärkten
  • Renditeobjekte, bei denen der Kaufpreis klar am Ertragspotenzial orientiert ist

Weniger geeignet

  • Eigengenutzte Einfamilienhäuser (kein Mietertrag vorhanden)
  • Ferienwohnungen mit stark schwankenden Erträgen
  • Objekte mit spezieller Nutzung ohne Marktvergleich
  • Immobilien in Märkten mit wenig Liegenschaftszinsdaten
  • Neubauten ohne Miethistorie (hier Sachwertverfahren oft sinnvoller)
BFH IX R 12/21 (22.09.2022): Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren und das Sachwertverfahren bei der Kaufpreisaufteilung gleichwertig nebeneinanderstehen. Kein Verfahren hat grundsätzlichen Vorrang. Ein Steuerpflichtiger, der ein Gutachten nach dem Ertragswertverfahren vorlegt, hat damit Anspruch auf Berücksichtigung dieses Werts, solange das Finanzamt keine begründete methodische Ablehnung darlegen kann.

Liegenschaftszins: Der entscheidende Parameter

Der Liegenschaftszinssatz ist der wichtigste Einzelparameter im Ertragswertverfahren. Er beeinflusst die Bodenwertverzinsung direkt proportional und den Vervielfältiger umgekehrt proportional. Ein Unterschied von nur 0,5 Prozentpunkten kann den Gebäudeanteil um 3 bis 6 Prozentpunkte verschieben.

Was beeinflusst den Liegenschaftszinssatz?

Regionale Unterschiede in der Praxis

Die Gutachterausschüsse der Bundesländer veröffentlichen Liegenschaftszinsen aus ausgewerteten Kaufpreissammlungen. Die Bandbreite zwischen Regionen ist erheblich:

Region Liegenschaftszins MFH (ca.) Vervielfältiger bei RND 40 J. Tendenz Gebäudeanteil
München, Innenstadt 2,0 % 27,4 Sehr hoch
Hamburg, gute Lagen 3,2 % 24,7 Hoch (Rechenbeispiel)
Köln / Düsseldorf 3,5 % 23,9 Hoch
Hannover / Leipzig 4,0 % 22,6 Mittel
Ruhrgebiet 5,0 % 19,8 Mittel
Ländlicher Raum 5,5 bis 6,5 % 16 bis 18 Niedrig bis mittel

Wie Gutachterausschüsse den Liegenschaftszins ermitteln

Gutachterausschüsse werten Kaufpreise, Mietverträge und objektbezogene Daten systematisch aus und leiten daraus Liegenschaftszinsen ab. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel jährlich in den Grundstücksmarktberichten. Ein Sachverständiger muss sich an diesen veröffentlichten Werten orientieren oder eine abweichende Begründung liefern.

Praktische Bedeutung: Ein Gutachter, der den methodisch korrekten, niedrigsten vertretbaren Liegenschaftszins für eine attraktive Lage ansetzt, erzielt einen höheren Vervielfältiger und damit einen höheren Gebäudeertragswert. Das ist kein Trick, sondern korrekte Verfahrensanwendung für eine begehrte Immobilie in einem liquiden Markt.

Vervielfältiger-Tabelle: Barwertfaktoren nach ImmoWertV 2021

Der Vervielfältiger (Barwertfaktor) ergibt sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer. Die folgende Tabelle zeigt einen Auszug der wichtigsten Kombinationen:

RND Zins 2,5 % Zins 3,0 % Zins 3,5 % Zins 4,0 % Zins 5,0 %
20 Jahre 15,59 14,88 14,21 13,59 12,46
30 Jahre 20,93 19,60 18,39 17,29 15,37
40 Jahre 25,10 23,11 21,36 19,79 17,16
50 Jahre 28,36 25,73 23,46 21,48 18,26
60 Jahre 30,91 27,68 24,97 22,62 18,93

Das Hamburger Beispiel nutzt 3,2 % Zins und 40 Jahre RND. Der interpolierte Vervielfältiger liegt bei ca. 24,7, zwischen den Tabellenwerten für 3,0 % (23,11) und 3,5 % (21,36). In der Praxis rechnet der Gutachter den genauen Wert nach der Formel aus.

Restnutzungsdauer: Nicht unterschätzen

Die Restnutzungsdauer ist neben dem Liegenschaftszins der zweite entscheidende Hebel. Die ImmoWertV 2021 schreibt vor, Modernisierungen bei der RND zu berücksichtigen. Ein Gebäude von 1970 mit vollständiger Kernsanierung (Dach, Heizung, Leitungen, Fenster, Bäder) kann eine verlängerte RND von 40 bis 50 Jahren erhalten, obwohl das Baujahr nominell weniger nahelegt. Das erhöht Vervielfältiger und Gebäudeertragswert deutlich. Den energetischen Ist-Zustand dokumentiert dabei der aktuelle Energieausweis (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), den der Gutachter zur Einordnung der Modernisierungstiefe heranzieht.

Vorteile gegenüber BMF-Arbeitshilfe und Sachwertverfahren

Gegenüber der BMF Arbeitshilfe

Die BMF Arbeitshilfe berechnet den Gebäudewert nicht direkt, sondern als Restwert nach Abzug des Bodenwerts vom oft zu niedrig geschätzten Gesamtwert. Der BFH hat in IX R 26/19 (2021) klargestellt, dass diese Methode kein anerkanntes Wertermittlungsverfahren nach ImmoWertV ist. In Hochpreislagen ergibt die Restwertmethode systematisch zu niedrige Gebäudeanteile.

Das Ertragswertverfahren dagegen:

Gegenüber dem Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren fragt, was das Gebäude herzustellen kostet, also Normalherstellungskosten abzüglich Alterswertminderung. Bei vermieteten Objekten in Lagen mit hohem Mietertragspotenzial übersteigt der Ertragswert regelmäßig den Sachwert, weil Investoren mehr zahlen als die bloßen Herstellungskosten. Wer ein Mietobjekt nach Sachwert bewertet, unterschätzt den Gebäudewert aus Investorenperspektive.

Konkret: Bei einem attraktiven Mehrfamilienhaus in Hamburg ergibt das Ertragswertverfahren typisch 60 bis 70 % Gebäudeanteil, das Sachwertverfahren vielleicht 50 bis 55 %. Bei einem Kaufpreis von 1.200.000 Euro entspricht das einer Differenz von 60.000 bis 180.000 Euro in der AfA-Bemessungsgrundlage.

Das Finanzamt muss begründet ablehnen: Legt der Steuerpflichtige ein Gutachten nach dem Ertragswertverfahren vor, muss das Finanzamt konkret darlegen, warum das gewählte Verfahren für das konkrete Objekt ungeeignet ist. Ein pauschaler Verweis auf die BMF Arbeitshilfe reicht nicht aus (BFH IX R 26/19).

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Häufige Fragen zum Ertragswertverfahren

Wann sollte ich das Ertragswertverfahren wählen?

Immer dann, wenn Ihre Immobilie vermietet ist oder vermietet werden kann und der Erwerb renditeorientiert erfolgt. Das Ertragswertverfahren legt denselben Bewertungsmaßstab an wie Ihre eigene Kaufentscheidung. Bei Mehrfamilienhäusern, vermieteten ETW und Gewerbeimmobilien ist es in der Regel die erste Wahl.

Was ist der Liegenschaftszins und wo finde ich ihn?

Der Liegenschaftszinssatz ist eine statistisch aus Kaufpreissammlungen abgeleitete Renditegröße des Marktes. Jeder Gutachterausschuss veröffentlicht Liegenschaftszinsen in seinen jährlichen Grundstücksmarktberichten, aufgeschlüsselt nach Objekttyp und Lage. Der Sachverständige greift für das Gutachten auf diese amtlichen Quellen zurück.

Kann das Finanzamt das Gutachten nach dem Ertragswertverfahren ablehnen?

Nur mit einer konkreten methodischen Begründung. Ein Hinweis auf die BMF Arbeitshilfe allein reicht seit BFH IX R 26/19 nicht aus. Das Finanzamt müsste darlegen, warum das Ertragswertverfahren für das konkrete Objekt ungeeignet ist, etwa weil keine marktüblichen Mieten erzielt werden. Bei gut begründeten Gutachten nach ImmoWertV-Standard gelingt dem Finanzamt das selten.

Wie viel kostet ein Gutachten nach dem Ertragswertverfahren?

Ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV kostet je nach Objektgröße und Komplexität typisch zwischen 1.500 und 4.500 Euro. Für ein Mehrfamilienhaus mit 6 bis 10 Einheiten sind 2.000 bis 3.500 Euro realistisch. Die Gutachterkosten sind als Werbungskosten absetzbar. Angesichts einer erzielbaren Steuerersparnis von oft 80.000 bis 200.000 Euro über die Abschreibungsdauer ist das Gutachten fast immer wirtschaftlich.

Was ist der Unterschied zwischen Rohertrag und Reinertrag?

Der Rohertrag ist die vertraglich vereinbarte oder marktüblich erzielbare Jahresnettokaltmiete. Der Reinertrag ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis, nicht umlagefähige Betriebskosten). Der Reinertrag ist, was dem Eigentümer dauerhaft bleibt, und damit die Bewertungsbasis.

Kann ich das Ertragswertverfahren auch selbst berechnen?

Die Formel ist transparent. Für eine grobe Einschätzung kann eine Eigenrechnung sinnvoll sein. Steuerlich belastbar ist aber nur ein qualifiziertes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder zertifizierten Sachverständigen. Nur dann akzeptiert das Finanzamt den ermittelten Gebäudeanteil.

Was ändert sich durch die Restnutzungsdauer nach Modernisierung?

Die ImmoWertV 2021 schreibt vor, Modernisierungen bei der Restnutzungsdauer zu berücksichtigen. Wer ein Gebäude von 1975 mit umfassender Kernsanierung (neue Heizung, Elektro- und Wasserleitungen, Fenster, Dachsanierung) kauft, kann eine deutlich verlängerte RND geltend machen. Je höher die RND, desto höher der Vervielfältiger und damit der Gebäudeertragswert.

Glossar: Wichtige Begriffe im Ertragswertverfahren

Ertragswertverfahren (EWV)
Wertermittlungsverfahren nach §§ 17 bis 20 ImmoWertV, das den Immobilienwert aus dem kapitalisierten Jahresreinertrag ableitet.
Jahresrohertrag
Vertraglich vereinbarte oder marktüblich erzielbare Nettokaltmiete pro Jahr. Ausgangsgröße im Ertragswertverfahren.
Bewirtschaftungskosten
Summe aus Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis und nicht umlagefähigen Betriebskosten. Abzugsposten vom Rohertrag.
Jahresreinertrag
Rohertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten. Entspricht dem nachhaltig erzielbaren Nettoertrag für den Eigentümer.
Liegenschaftszinssatz
Marktüblicher Zinssatz zur Kapitalisierung des Reinertrags, abgeleitet aus Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse. Liegt bei MFH je nach Lage zwischen 2,0 und 6,5 %.
Bodenwertverzinsung
Anteil des Reinertrags, der dem Boden zugerechnet wird: Bodenwert multipliziert mit dem Liegenschaftszinssatz.
Gebäudereinertrag
Jahresreinertrag abzüglich Bodenwertverzinsung. Dieser Betrag wird mit dem Vervielfältiger kapitalisiert.
Vervielfältiger (Barwertfaktor)
Aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer berechneter Faktor, der den jährlichen Reinertrag in einen Kapitalwert umrechnet. Formel: (1 − (1+i)^−n) / i.
Restnutzungsdauer (RND)
Verbleibende wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes unter Berücksichtigung von Modernisierungen. Grundlage für den Vervielfältiger.
Bodenrichtwert
Vom Gutachterausschuss ermittelter amtlicher Richtwert für den Bodenwert je Quadratmeter in einer bestimmten Lage. Basis für die Bodenwertermittlung.
ImmoWertV 2021
Immobilienwertermittlungsverordnung in der Fassung vom 14.07.2021, in Kraft ab 01.01.2022. Regelt alle drei anerkannten Wertermittlungsverfahren.
Kaufpreisaufteilung
Aufteilung des Gesamtkaufpreises in nicht abschreibungsfähigen Boden- und abschreibungsfähigen Gebäudeanteil gemäß § 7 EStG.

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Über den Autor

Burak Uzun

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Anbieter und Impressum Kontakt Stand: 9. Juni 2026
Methodik

Über diese Inhalte, Quellen und Aktualisierung

Quellenbasis
  • ImmoWertV 2021
  • EStG §§ 7, 7h, 7i AfA-Sätze
  • Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse
  • BMF Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung
  • BFH Rechtsprechung (IX R 26/19 u.a.)
Aktualisierung

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